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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
2 34es Stück, vom Jahre 1832.
44.) Verordnung,
die Stellung der für die Candtagswahlen der Städte und des Bauernstandes
ernannten Commissarien zu andern Behöbrden und verschiedene von den Orts-
obrigkeiten, in Beziehung auf diese Wahlen, zu beobachtende Vorschriften
betreffend;
vom 2lsten Juni 1832.
J
In Bezug auf die Stellung der fuͤr die Landtagswahlen der Staͤdte und des Bauern—
standes ernannten Commissarien zu andern Behoͤrden, und uͤber Einiges, was wegen dieser
Wahlen von den Ortsobrigkeiten zu beobachten ist, wird Folgendes hiermit verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Die nurbenannten Commissarien sind berecheige#, in allen, mit Ausführung des ihnen
ertheilten Auftrags, in Verbindung stehenden Angelegenheiten an Gerichtsbehörden und
Ortsobrigkeiten, ohne Unterschied, welchen mittlern oder obern Behörden und Ministerien
sie unkergeordnet sind, das zu dieser Ausführung Erforderliche unmitcelbar gelangen zu las-
sen, und jene Gerichtsbehörden und Obrigkeiten haben diesen Anlangen zu gnügen.
Mit den Mittelbehörden, z. B. mit den Amtshauptmannschaften und der Gesammt-
Regierung zu Glauchau, den Consistorien 2c. haben die Wahlcommissacien, da nöthig, zu
communictren. 1
An obere Behörden können sie ihre Anträge nur auf dem Wege der Berichtserstakkung
an die landeedirection und an die Oberamts-Regierung zu Budissin, welchen beiden Re.
gierungsbehörden sie, nach Verschiedenheic der Landesthelle, in jeder Räcksiche untergeord-
net sind, gelangen lassen.
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