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8. 2.
Die Wahlcommissare koͤnnen in den im Wahlgesetze namentlich bemerkten, so wie in
allen übrigen Fällen, nicht nur die Mitwirkung der, in vorigem §. erwähnten, Unterbehör-
den und des dabei mit magistratischen und richterlichen Functionen angestellten Personals,
G. B. der Justizbeamten, Amésverweser, Bürgermeister, Staderichter, der ganzen Raeths-
und Stadtgerichts-Collegien, Gerichesverwalter 2c.) sondern auch die unmikkelbare Mitwir=
kung und Beihülfe des bei diesen Behörden angestellten subordinirten und dienenden Per-
sonals, (z. B. der Actuarien, Scadtschreiber, Gerichtsbeisicer, Lokalgerichtspersonen, Ge-
richtsboten 2c) in Anspruch nehmen.
Auf gleiche Weise können sie sich, unker vorberlger besonderer, oder auch blos allgemeiner
Vernehmung mit der betreffenden Amtshauptmannschafe, der Beihülfe der Gendarmerie
bedienen.
C. 3.
Den Wahlcommissarien ist insbesondere gestactet, die Orksgerichespersonen und andere,
in vorstehendem §. erwähnce, wenn auch nur für einzelne Ortschafeen Angestellte auch außer-
balb dieser Orcschaften zusammen zu berufen, oder einzeln zu sich zu bescheiden.
K. 4.
Was vorstehend h. 1 — 3. von den Commissarien gesage ist, gile auch von deren
Delegirten, und namentlich von den bei den bäuerlichen Wahlen, für die einzelnen Wahlab-
tbeilungen des Bezirks, in Beziehung auf die Ernennung der Wahlmänner delegirten oder
beauftragten Orcsobrigkeiten. Doch stehen letztere gegen die vorgesetzte Regierungsbehörde
nicht in dem Verhälenisse der unmiteelbaren Berichtserstattung, sondern sie haben auch in
den zu deren Kenncniß zu bringenden Angelegenheicen ihre Anzeigen an denjenigen Wahl-
commissar zu richten, von welchem sie beauftragt sind.
. 5.
Die delegircen, so wie die übrigen Geriches= und Ortsobrigkeicen und die bel ibnen
Angestellten haben in den Handlungen, zu welchen ste von den Wahlcommissarken oder
Delegirten (I. 4.) veranlaßt werden, oder welche sonst mit den Landtagswahlen und den
Vorbereitungen zu denselben in Verbindung stehen, kostenfrei zu expediren und, außer wirk-
lichen baaren Verlägen, (F. 6.) etwas nicht in Ansatz zu bringen.
. 6.
In Rücksiche aller, auf das Wahlgeschäfe Beziehung habenden Angelegenheicen, und
namentlich auch in Ansehung der vorstehend (§. 5.) erwähnten baaren Verläge, ist sich
von allen Orts= und Gerichtsbehörden, (§. 1.) ohne Unterschied ihrer sonstigen Stellung,