(C 353)
Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
24stes Stück, vom Jahre 1832.
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W 46.) Verordnung
wegen Publication einiger, hinsichtlich der allgemeinen Cartel-Convention der
Deutschen Bundesstaaten, am Bundestage beschlossenen Erläuterungen;
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vom 22sten Juni 1832.
W. Anton, von GOx2E Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, rc.
thun hiermie kund, daß in der diesjährigen 17ten Sitzung der Deueschen Bundesver-
sammlung, in Bezug auf die allgemeine Carcel-Convention der Deueschen Bundesstaaten
vom 104en Februar 1831, sfolgender gemeinschaftlicher Beschluß gefaße worden ist:
1.) Nach den Bestimmungen des Artikels 9. der Cartel-Convention vom 10ten
Februar 1831. können Gendarmen, Polizeidiener, Militair= oder Sicherheits-Wachen,
und überhaupe alle obrigkeitlichen Personen und Diener, sofern in ihrer Dienstobllegen-
beit die Wachsamkeit auf alle verdächtigen Individuen liege, keine Prämie ansprechen,
wenn sie Deserteure oder von diesen miegenommene Pferde einliefern.
2.) Allen vor Abschluß der allgemeinen Cartel-Convencion desertirten oder ausge-
tretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen, sie mögen zu den
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