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ö1.) Bekanntmachung,
die Portobefreiung in Kirchen= und Schul-Sachen betreffend;
vom 30sten Juni 1832.
In Hinsiche der Porkofreiheie der Official-Correspondenz in Kirchen= und Schul-Sachen
ist, zur Erläuterung des Regulativs vom 2 #sten Januar 1783, nähere Bestimmung dahin
getroffen worden, daß die Correspondenz zwischen den Superinkendenken, Königl. Aemtern
oder Gerichten, Stkaderäthen und Patrimonialgerichten, in rein kirchlichen und Schul-
Sachen, bei welchen kostenfrei zu expediren ist, wenn sie mit dem Officialsiegel dieser Be-
borde bedrucke, auch mit der Inhalksangabe „Kirchen= oder Schul-Sachen“ bezeichnet
worden, vom Porto frei gelassen, dagegen bei solchen Kirchen= und Schul-Angelegenheiten,
wofür Kosten in Ansab kommen, ingleichen, wenn Scadträche oder Patrimonialgerichte
unter sich, oder mie Geistlichen und Schullehrern, die nicht an der Kirchen= oder Schul-
Inspection Theil haben, in dergleichen Angelegenheiten Schriften wechseln, das Porko ohne
Uncerschied erhoben werden soll.
Den Kirchen- und Schul--Inspectionen der Kreislande wird solches hierdurch, mie der
Anweisung, zur Kenneniß gebrach#, sich nach obiger Bestimmung allenthalben genau zu
achten.
Dresden, den 30sten Juni 1832.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Just, §.
Ausgegeben den 9111 Juli 1832.