Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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ö1.) Bekanntmachung, 
die Portobefreiung in Kirchen= und Schul-Sachen betreffend; 
vom 30sten Juni 1832. 
In Hinsiche der Porkofreiheie der Official-Correspondenz in Kirchen= und Schul-Sachen 
ist, zur Erläuterung des Regulativs vom 2 #sten Januar 1783, nähere Bestimmung dahin 
getroffen worden, daß die Correspondenz zwischen den Superinkendenken, Königl. Aemtern 
oder Gerichten, Stkaderäthen und Patrimonialgerichten, in rein kirchlichen und Schul- 
Sachen, bei welchen kostenfrei zu expediren ist, wenn sie mit dem Officialsiegel dieser Be- 
borde bedrucke, auch mit der Inhalksangabe „Kirchen= oder Schul-Sachen“ bezeichnet 
worden, vom Porto frei gelassen, dagegen bei solchen Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, 
wofür Kosten in Ansab kommen, ingleichen, wenn Scadträche oder Patrimonialgerichte 
unter sich, oder mie Geistlichen und Schullehrern, die nicht an der Kirchen= oder Schul- 
Inspection Theil haben, in dergleichen Angelegenheiten Schriften wechseln, das Porko ohne 
Uncerschied erhoben werden soll. 
Den Kirchen- und Schul--Inspectionen der Kreislande wird solches hierdurch, mie der 
Anweisung, zur Kenneniß gebrach#, sich nach obiger Bestimmung allenthalben genau zu 
achten. 
Dresden, den 30sten Juni 1832. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Just, §. 
Ausgegeben den 9111 Juli 1832.
	        
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