Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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nach Bebuͤrfniß der Zeit und oͤrtlicher Umstaͤnde, im Einzel i s- 
und Abaͤnderungen beduͤrfen. kaude, nzelnen mannigfacher Modificationen 
In Gemäßheic der Verfassungsurkunde §. 87. ist die Wah 
ssung .. rnehmung der letztern Ge- 
genstand der Verwaltung, und Wir behalten Uns daher vor, die daraf sich echepernden 
Anordnungen „ so oft, deren Nothwendigkeit im Allgemeinen oder an einzelnen Orten ein- 
tritt, auf administrativem Wege zu ertheilen und auszufuͤhren. 
ñ. 16. 
Wir vertrauen übrigens der von Uns, bei Erricheung dieser Seädee-Ord - 
setzten Bildung, Einsicht und Maͤßigung, daß die Ehieln Sider De mug, on shnen 
selbst zu erwählenden Stadträthe und Stadrverordneten, von den ihnen eingeréumten Rech- 
cen allenehalben in dem, im Eingange dieses Gesebes, angedentceten Geiste einen guren Ge- 
brauch machen werden, und besorgen nicht, daß state dessen Zwietrache, Unordnung in der 
Verwaltung und Zersplicterung des Stadtvermögens, an Orten, wo sch dergleichen Miß- 
bräu che wider Erwarten hervorthun, und durch Zurechtweisungen der vorgeseczten Behörden 
nicht zu beseitigen seyn sollten, Uns in die Nothwendigkeit versehen werde, Krafe dos der 
Scaatsregierung zustehenden Oberaussichts-Rechts, die Anwendung der Städte. Ordnung nach 
Befinden, zu suspendiren, und an deren Stelle eine lediglich von der vorgesetzken *7 ie 
rungsbehoͤrde abhaͤngige Verwaltung interimistisch eintreten zu lassen. 6 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches i « 
· I en W es in allen Staͤdten des Landes, n - 
schrift des Generalis vom 13ten Juli 1796. und des Mandats vom Oten * 
zu publiciren ist, eigenhaͤndig vollzogen und das Koͤnigliche Siegel beidrucken lassen 
Gegeben zu Dresden, den 2ten Februar 1832. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
  
Allgemeiner 
Vorbehalt.
	        
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