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nach Bebuͤrfniß der Zeit und oͤrtlicher Umstaͤnde, im Einzel i s-
und Abaͤnderungen beduͤrfen. kaude, nzelnen mannigfacher Modificationen
In Gemäßheic der Verfassungsurkunde §. 87. ist die Wah
ssung .. rnehmung der letztern Ge-
genstand der Verwaltung, und Wir behalten Uns daher vor, die daraf sich echepernden
Anordnungen „ so oft, deren Nothwendigkeit im Allgemeinen oder an einzelnen Orten ein-
tritt, auf administrativem Wege zu ertheilen und auszufuͤhren.
ñ. 16.
Wir vertrauen übrigens der von Uns, bei Erricheung dieser Seädee-Ord -
setzten Bildung, Einsicht und Maͤßigung, daß die Ehieln Sider De mug, on shnen
selbst zu erwählenden Stadträthe und Stadrverordneten, von den ihnen eingeréumten Rech-
cen allenehalben in dem, im Eingange dieses Gesebes, angedentceten Geiste einen guren Ge-
brauch machen werden, und besorgen nicht, daß state dessen Zwietrache, Unordnung in der
Verwaltung und Zersplicterung des Stadtvermögens, an Orten, wo sch dergleichen Miß-
bräu che wider Erwarten hervorthun, und durch Zurechtweisungen der vorgeseczten Behörden
nicht zu beseitigen seyn sollten, Uns in die Nothwendigkeit versehen werde, Krafe dos der
Scaatsregierung zustehenden Oberaussichts-Rechts, die Anwendung der Städte. Ordnung nach
Befinden, zu suspendiren, und an deren Stelle eine lediglich von der vorgesetzken *7 ie
rungsbehoͤrde abhaͤngige Verwaltung interimistisch eintreten zu lassen. 6
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches i «
· I en W es in allen Staͤdten des Landes, n -
schrift des Generalis vom 13ten Juli 1796. und des Mandats vom Oten *
zu publiciren ist, eigenhaͤndig vollzogen und das Koͤnigliche Siegel beidrucken lassen
Gegeben zu Dresden, den 2ten Februar 1832.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Bernhard August von Lindenau.
Allgemeiner
Vorbehalt.