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nem öffentlichen Amte, als wirkliche Remotion, oder, nach Befinden, Suspension, im
Sinne des Wahlgesetzes, zu betrachten sei? Demjenigen, welcher, in dieser Beziehung,
nicht für stimmberechtigt geachtet worden ist, das Gehbr, auf sein Ansuchen, nicht zu
verweigern.
Daher haben die Wahlcommissarien, im Falle eines solchen Ansuchens, jedesmal so-
fort, auf Verlangen des Betheiligreen, zur vorgesetzten Regierungsbehörde, die
sich sodann, wenn die Remotion oder Suxpension von einer andern Behörde ausgegangen
seyn sollte, mit der bektreffenden Oberbehörde dieserhalb in Communication sehen wird, Be-
richt zu erstatken.
b) Was die, in Ansehung der Bestimmung uncer k. im 5ten F. des Wahlgesetzes, ge-
schehenen Anfragen betrifft, so ist vorauszusetzen, daß die delegirte Gerichtsobrigkeit, sowie
der Commissar, ohnehin schon bei Enewerfung und Revision der Liste der stimmberechtigten
Urwähler, und der darunter befindlichen, zur Ernennung als Wahlmänner Befähigten, in
diese Liste solche Personen, die offenbar, nach allgemeinen Begriffen, für entehrend zu
baltende Verbrechen begangen, oder doch deshalb, ohne völlige Freisprechung, vor Gericht ge-
sianden haben, nicht aufnehmen werden.
Für den Fall aber, wenn durch Reclamation oder sonst darüber, ob ein Verbrechen,
nach allgemeinen Begriffen, für enkehrend zu halten sei, Zweifel entstehen, sind diese, wenn sie
1.) einen zum Wahlmanne oder Abgeordnecen Ernanneen betreffen, nach §.
5 k. des Wahlgesetzes, beziehentlich durch die übrigen Wahlmänner in der Wahlversamm-
lung, oder die betreffende Kammer, wenn sie aber
2.) einen stimmberechtigten Urwähler angehen, nach §. 10. des Wahlgeseßes,
von der kandesdirection zu entscheiden.
Wenn daher, bei obgedacheer Revision der Listen der stimmberechtigten Urwähler,
der Wahlcommissar die Ansiche der delegirten Obrigkeit über jene Beschaffenheit eines Ver-
brechens nicht theilt, so hat er seine Ansicht über die Zulassung des fraglichen Individuums in
die Versammlung der Urwähler und über die Aufnahme in die Liste, der delogirken Obrig-
keie miezutheilen und, wenn diese nicht seiner Meinung noch beitrike, oder wenn ein irgend
erheblicher Zweifel hierbei stattfinder, so wie in desfallsigen Reclamationsfällen, unter Beob-
achtung dessen, was im 9J. V. der Instruction vom 24lten März dieses Jahres vorgeschrie-
ben ist, Bericht an die Königl. Landesdirection zu erstatten.
) In dem vorstehend unter 1. erwähnten Falle ist die Frage entstanden, ob, wenn die
zur Wahl des Abgeordneren zusammengetrekene Versammlung der Wahlmänner einen ihres
Mittels, wegen eines für entehrend zu halkenden Verbrechens, ausschließe, die Wahl des
Abgeordneten aufzuschieben sei, bis, an die Seelle dieses Wahlmannes, von der betreffenden
Wahlabeheilung ein Anderer ernanne worden seyn würde? Nach dem analog hier anzuwenden-
den 1 /ten I. des Wahlgeseßes wird es jedoch eines Ausschube der Wahl nicht bedürsen, wenn
6§ nur an der daselbst vorgeschriebenen Zahl der zwei Drittheile der Wohlmänner niche sehle.