Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(4  366)

nem  öffentlichen  Amte,  als  wirkliche  Remotion,  oder,  nach  Befinden,  Suspension,  im
Sinne  des  Wahlgesetzes,  zu  betrachten  sei?  Demjenigen,  welcher,  in  dieser  Beziehung,
nicht  für  stimmberechtigt  geachtet  worden  ist,  das  Gehbr,  auf  sein  Ansuchen,  nicht  zu
verweigern.

Daher  haben  die  Wahlcommissarien,  im  Falle  eines  solchen  Ansuchens,  jedesmal  sofort,
  auf  Verlangen  des  Betheiligreen,  zur  vorgesetzten  Regierungsbehörde,  die
sich  sodann,  wenn  die  Remotion  oder  Suxpension  von  einer  andern  Behörde  ausgegangen
seyn  sollte,  mit  der  bektreffenden  Oberbehörde  dieserhalb  in  Communication  sehen  wird,  Bericht
  zu  erstatken.

b)  Was  die,  in  Ansehung  der  Bestimmung  uncer  k.  im  5ten  F.  des  Wahlgesetzes,  geschehenen
  Anfragen  betrifft,  so  ist  vorauszusetzen,  daß  die  delegirte  Gerichtsobrigkeit,  sowie
der  Commissar,  ohnehin  schon  bei  Enewerfung  und  Revision  der  Liste  der  stimmberechtigten
Urwähler,  und  der  darunter  befindlichen,  zur  Ernennung  als  Wahlmänner  Befähigten,  in
diese  Liste  solche  Personen,  die  offenbar,  nach  allgemeinen  Begriffen,  für  entehrend  zu
baltende  Verbrechen  begangen,  oder  doch  deshalb,  ohne  völlige  Freisprechung,  vor  Gericht  gesianden
  haben,  nicht  aufnehmen  werden.

Für  den  Fall  aber,  wenn  durch  Reclamation  oder  sonst  darüber,  ob  ein  Verbrechen,
nach  allgemeinen  Begriffen,  für  enkehrend  zu  halten  sei,  Zweifel  entstehen,  sind  diese,  wenn  sie

1.)  einen  zum  Wahlmanne  oder  Abgeordnecen  Ernanneen  betreffen,  nach  §.
5  k.  des  Wahlgesetzes,  beziehentlich  durch  die  übrigen  Wahlmänner  in  der  Wahlversammlung,
  oder  die  betreffende  Kammer,  wenn  sie  aber

2.)  einen  stimmberechtigten  Urwähler  angehen,  nach  §.  10.  des  Wahlgeseßes,
von  der  kandesdirection  zu  entscheiden.

Wenn  daher,  bei  obgedacheer  Revision  der  Listen  der  stimmberechtigten  Urwähler,
der  Wahlcommissar  die  Ansiche  der  delegirten  Obrigkeit  über  jene  Beschaffenheit  eines  Verbrechens
  nicht  theilt,  so  hat  er  seine  Ansicht  über  die  Zulassung  des  fraglichen  Individuums  in
die  Versammlung  der  Urwähler  und  über  die  Aufnahme  in  die  Liste,  der  delogirken  Obrigkeie
  miezutheilen  und,  wenn  diese  nicht  seiner  Meinung  noch  beitrike,  oder  wenn  ein  irgend
erheblicher  Zweifel  hierbei  stattfinder,  so  wie  in  desfallsigen  Reclamationsfällen,  unter  Beobachtung
  dessen,  was  im  9J.  V.  der  Instruction  vom  24lten  März  dieses  Jahres  vorgeschrieben
  ist,  Bericht  an  die  Königl.  Landesdirection  zu  erstatten.

)  In  dem  vorstehend  unter  1.  erwähnten  Falle  ist  die  Frage  entstanden,  ob,  wenn  die
zur  Wahl  des  Abgeordneren  zusammengetrekene  Versammlung  der  Wahlmänner  einen  ihres
Mittels,  wegen  eines  für  entehrend  zu  halkenden  Verbrechens,  ausschließe,  die  Wahl  des
Abgeordneten  aufzuschieben  sei,  bis,  an  die  Seelle  dieses  Wahlmannes,  von  der  betreffenden
Wahlabeheilung  ein  Anderer  ernanne  worden  seyn  würde?  Nach  dem  analog  hier  anzuwendenden
  1  /ten  I.  des  Wahlgeseßes  wird  es  jedoch  eines  Ausschube  der  Wahl  nicht  bedürsen,  wenn
6§  nur  an  der  daselbst  vorgeschriebenen  Zahl  der  zwei  Drittheile  der  Wohlmänner  niche  sehle.