Kosien des
Wahlgeschäfts.
—
Scheidung der
Landgrundstuͤcke
von den staͤdti—
schen.
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Armen-, Hirten-, Back-, Schenkhäuser 2c. in dieser Eigenschaft, als stimmberecheigte
Urwähler zugelassen werden, wenn sie nicht ohnehin, vermöge ipres eigenthümlichen Be-
sibes, an den Wahlen Theil zu nehmen haben.
Zu g. 24.
Was die bel den delegirten und andern Orksobrigkeiten enestehenden, auf die Landtags-
Wahlen sich beziehenden Kosten betrifft, so ist im §. 5. der Verordnung vom 2 1ften Juni
dieses Jahres (Gesetzsammlung S. 346.), und was den Reiseaufwand und die Auslbsung
der Commissarien und ihrer Protocollanken angehe, schon früherbin in den aus der Landes-
Direction an die Wahlcommissarien ergangenen Auftragsverordnungen, nach Inhalt des
anliegenden Auszugs derselben unter O., Bestimmung erfolgt, übrigens auch zugleich den-
jenigen Commissarien, welche nichk eine öffentliche Anstellung haben, die ihnen dergleichen
Verrichtungen Amtshalber zur Pflicht macht, die tiquidirung der von ihnen zu Hause ge-
fertigten Arbeiten gestattes worden. Es ist aber wegen der gedachten Kosten noch Fol-
gendes zu bemerken:
a) Die von den Wahlcommissarien, bei Ausführung ihres Auftrags, zu verwendenden
Botenlöhne sind den Interessenten niche anzusinnen, sondern uncer den allgemeinen Com-
missionskosten mic zu verrechnen.
Es mögen jedoch bei der Vorladung der Urwähler zu Ernennung der Wahlmänner,
den die Vorladungen bestellenden Boten oder Gerichtspersonen, an Borenlöhnen, Insinua-
tions= und Relations-Gebühren, für jede Wahlabtheilung, ohne Uneerschied, ob
sie gerade aus 75, oder aus mehr oder weniger Urwählern bestehe, mic Rücksiche auf die
mehr oder minder zerstreute und entfernte Lage der Wohnungen, überhaupt nur sechs bis
zwölf Groschen passiren.
Hiernächst findee
b) die beantcragee Portofreihei# niche State, sondern es bleibe vielmehr die Correspon=
denz in Landtags= und Wahl-Angelegenheiten der Enericheung von Porto unterworsen;
welches letztere jedoch von den Wahlcommissarien mit Belegen, oder Hinweisung auf die
Acten zu berechnen ist und vergütet werden soll.
Im Allgemeinen ist
) der Ansaß an sich für passirlich zu achtender Verlagsposten, an Reisekosten, Aus-
lösungen 2c. insoweic niche die in der Beilage unter O. enthaltenen und die obgedach-
ten besondern Bestimmungen eintreten, nach demselben Maßstabe zu reguliren, wie in
anderen Fällen, wo der Staaksfiscus die Kosten ckräge.
Zu §. 76.
" Es ist bereits in Beziehung auf die Einführung der allgemeinen Seädte-Ordnung, mie
Rücksicht auf K 10. und 14. derselben, in mehrern Fällen dahin encschieden worden, daß