Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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auch diejenigen Vorstaͤdte, welche außerhalb des städtischen Weichbildes, oder 
außerhalb der städtischen Jurisdictionsgrenze liegen, zum städtischen Gemeinverbande zu 
zlehen sind. 
Dieser Grundsfaß ist an und für sich selbst sowohl, als in Berücksichtigung des F. 49. 
und 52. des Wahlgesetzes, auch dann, wenn es darauf ankomme, ob der Besißer eines 
Grundstücks bei den Wahlen des Bauernstandes, oder bei denon der Städte bei- 
zuziehen sei, anzuwenden. 
Zu 9. 77. 
a) Die Vorschrift, daß bei den Wahlen des Bauernstandes mehrfachs Ansässigkeit 
in demselben Wahlbezirke doch nur eine Seimme gewähre, leide#, in Betracht der 
unbedingten Verfügung des Gesetzes, auch dann keine Ausnahme, wenn diese mehrfache 
Ansässigkeit nicht in einer, sondern in verschiedenen Wahlabtheilungen desselben 
bäuerlichen Wahlbezirks stattfindet. Es kann daher auch hierbei der H. 21. des Wahl- 
gesetzes keine analoge Anwendung finden. 
1) Von dem in mehrern Wahlabeheilungen desselben Waßwlbezirks Angesessenen ist 
vorauszusetzen, daß er das Stimmreche bei den Urwahlen in derjenigen Wahlabtheilung 
auszuüben gemeint sei, wo er seinen wesentlichen Wohnsib hat. Will dagegen 
ein solcher mehrfach Angesessener in einer andern Abtheilung desselben Wahlbezirks, wo 
er ebenfalls ein, nach §. 76. des Wahlgesetzes, geeignetes zandgrundstück besige, als Ur- 
wähler stimmen und daselbst sodann auch, nach Besinden, unter die zur Ernennung. 
als Wahlmänner Befähigten aufgenommen werden, so hat er sich darüber, unerwarter 
besonderer Aufforderung, bei der für diejenige Wahlabtheilung, wo er ausgenommen zu 
werden wünscht, delegirten Gerichtsobrigkeic, vor der daselbst erfolgenden Aushängung 
der Listen der Stimmberechtigten und zu Wahlmännern Befähigten, oder doch spätestens 
innerhalb der Reclamationsfrist (I. 90.) zu erklären, diese Gerichtsobrigkeit aber diese 
Erklärung der delegircen Obrigkeit des wesentlichen Wohnsiqes, zu Abwendung unzuläs- 
siger doppelter Abstimmung, mitzutheilen. 
Zu 6. 70. und 82. 
a.) Die einzelnen Wahlabeheilungen, in die, bei den Wahlen des Bauernstandes, 
jeder Wahlbezirk zerfallen soll, find von den Wahlcommissarien, nach Anleitung der ihnen, 
zufolge der Verordnung vom 21 ½en Juni d. J. (Ges. Samml. S. 347.), von den Ob- 
rigkeiten mitzutheilenden Verzeichnisse der mie Wohnsib versehenen Landgrundstücke und 
derjenigen Nachrichten, welche sie sich sonst verschaffen werden, oder bereits verschaffe 
haben, zu bilden. Diesen einzelnen Wahlabeheilungen haben sie, um besserer Uiberssche 
willen, forzulaufende Rummern zu geben. 
Mehrsache 
Ausaͤssigkeit. 
Einrichtung der 
Wahl-Abthei- 
lungen.
	        
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