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auch diejenigen Vorstaͤdte, welche außerhalb des städtischen Weichbildes, oder
außerhalb der städtischen Jurisdictionsgrenze liegen, zum städtischen Gemeinverbande zu
zlehen sind.
Dieser Grundsfaß ist an und für sich selbst sowohl, als in Berücksichtigung des F. 49.
und 52. des Wahlgesetzes, auch dann, wenn es darauf ankomme, ob der Besißer eines
Grundstücks bei den Wahlen des Bauernstandes, oder bei denon der Städte bei-
zuziehen sei, anzuwenden.
Zu 9. 77.
a) Die Vorschrift, daß bei den Wahlen des Bauernstandes mehrfachs Ansässigkeit
in demselben Wahlbezirke doch nur eine Seimme gewähre, leide#, in Betracht der
unbedingten Verfügung des Gesetzes, auch dann keine Ausnahme, wenn diese mehrfache
Ansässigkeit nicht in einer, sondern in verschiedenen Wahlabtheilungen desselben
bäuerlichen Wahlbezirks stattfindet. Es kann daher auch hierbei der H. 21. des Wahl-
gesetzes keine analoge Anwendung finden.
1) Von dem in mehrern Wahlabeheilungen desselben Waßwlbezirks Angesessenen ist
vorauszusetzen, daß er das Stimmreche bei den Urwahlen in derjenigen Wahlabtheilung
auszuüben gemeint sei, wo er seinen wesentlichen Wohnsib hat. Will dagegen
ein solcher mehrfach Angesessener in einer andern Abtheilung desselben Wahlbezirks, wo
er ebenfalls ein, nach §. 76. des Wahlgesetzes, geeignetes zandgrundstück besige, als Ur-
wähler stimmen und daselbst sodann auch, nach Besinden, unter die zur Ernennung.
als Wahlmänner Befähigten aufgenommen werden, so hat er sich darüber, unerwarter
besonderer Aufforderung, bei der für diejenige Wahlabtheilung, wo er ausgenommen zu
werden wünscht, delegirten Gerichtsobrigkeic, vor der daselbst erfolgenden Aushängung
der Listen der Stimmberechtigten und zu Wahlmännern Befähigten, oder doch spätestens
innerhalb der Reclamationsfrist (I. 90.) zu erklären, diese Gerichtsobrigkeit aber diese
Erklärung der delegircen Obrigkeit des wesentlichen Wohnsiqes, zu Abwendung unzuläs-
siger doppelter Abstimmung, mitzutheilen.
Zu 6. 70. und 82.
a.) Die einzelnen Wahlabeheilungen, in die, bei den Wahlen des Bauernstandes,
jeder Wahlbezirk zerfallen soll, find von den Wahlcommissarien, nach Anleitung der ihnen,
zufolge der Verordnung vom 21 ½en Juni d. J. (Ges. Samml. S. 347.), von den Ob-
rigkeiten mitzutheilenden Verzeichnisse der mie Wohnsib versehenen Landgrundstücke und
derjenigen Nachrichten, welche sie sich sonst verschaffen werden, oder bereits verschaffe
haben, zu bilden. Diesen einzelnen Wahlabeheilungen haben sie, um besserer Uiberssche
willen, forzulaufende Rummern zu geben.
Mehrsache
Ausaͤssigkeit.
Einrichtung der
Wahl-Abthei-
lungen.