Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

& w##ng der Ur- 
imen in den 
Ihhlabthei- 
eungen. 
( 372 ) 
b.) In groͤßeren Doͤrfern, welche so viele stimmberechtig'e Urwaͤhler in sich fassen, 
daß die Zahl 75. darin zwei- oder mehrmals völlig aufgehr, sind keine örtlichen Wahl- 
abtheilungen zu bilden, sondern es ist aus den gesammten Befähigten des Orts die, nach 
6. 81. des Wahlgesetzes, sich ergebende Zahl von Wahlmännern von sämmtlichen Stimm- 
berechtigten gemeinschaftlich zu wählen, und der Sab am Schluße des §. 83. derge- 
stalt in Anwendung zu bringen, daß auf jeden zu ernennenden Wahlmann wenigstens 
fünf Besähigte kommen. 
Der Uiberschuß der stimmberechtigten Urwähler kann bei dergleichen größeren Dör- 
fern in einer andern Wahlabtheilung nicht concurriren, wehl aber die Wirkung hervor- 
bringen, daß ein Wahlmann mehr zu ernennen ist, wenn, durch Hinzuschlagung kleinerer 
Dörer, eine anderweite Zahl von 75 stimmberechtigten Umöählern erfülle wird. 
Zu §. 80. 
a) Dasern ein Gerichtsbezirk, wozu mehrere Oreschafeen gehören, mehrere Wahlab- 
tbeilungen ganz oder theilweise enthält, kann der betreffenden Gerichtsobrigkeie die 
teitung der Urwahlen in diesen sämmtlichen Wahlabrheilungen, oder in mehrern dersel- 
ben, durch den Commissar aufgetragen werden. Doch sind in solchem Falle für jede 
Waplabtheilung stets abgesonderte tisten der Stimmberechrigten und, als Wahlmänner, 
Wcolbaren zu halten. 
l0) Die Führung abgesonderter Protocolle und Haltung besonderer Acten über die, 
jede solche Wahlabtheilung betreffenden Verhandlungen, oder die Vereinigung derselten 
in einerlei Protocolle und Acten, ist der Beurtheilung der delegirten Gerichtsobrigkeie zu 
überlassen, die aber, was die Ab -assung der, bei Ernennung der Wahlmänner, in meh- 
reren Wahlabtheilungen aufzunehmenden Motocolle becriffe, jedenfalls die Worschriften 
im §. 89. und 92. des Wahlgesetzes zu beobachten hat. 
J) Es ist vorauszuseben, daß die, in der Eigenschafe oder Namens der delegir- 
ten Gerichtrsobrigkeic, die U#mwahlen ODlrigirenden, wenn sie niche zugleich selbst 
protocolliren, wie ihnen, vorausgesebt, daß sie zum Prokocolliren mic verpflichter sind, 
freistehet, sich bei der Protocollführung eben so, wie dieses im 6. III. der Instruction 
vom 2 4 ½en März d. J. den Commissarien vorgeschrieben ist, nur zum Protocolliren be- 
fahigter und verpflichterer Personen bedienen werden. 
4) Auch bei den Wahlen des Bauernstandes sind, nach erfolgker Bestellung der 
Wahlmänner, die von den delegirten Gerichtsobrigkelten über deren Ernennung gehalte- 
nen Protocolle an den Wahlcommissar, und zwar in der Urschrift, einzusenden. (vergl. 
Wahlgesetz §. 54.)
	        
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