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Zu ¾. 83.
a) Der Beurtheilung der zu Leitung der Urwahlen in einer Wahlabtheilung dele-
girten Gerichtsobrigkeit muß es zunaͤchst, jedoch vorbehaͤltlich der Pruͤfung durch den
Commissar (§. 85.) und, eintretenden Falls, der Entscheidung der Landesdirection (S. 1.
2. und 10.) überlassen bleiben, wer als stimmberechtigter Urwähler (G. 76.)
zu betrachten sei, und wer von diesen die gesetlichen Erfordernisse besize, um als ein
solcher, welcher zum Wahlmanne ernanm werden könne, in der von ihr, der dele-
girten Obrigkeit, aus zufertigenden #iste aufgeführt zu werden.
b) Den Wahlcommissarien, welche die erwähnten, von den delegirten Obrigkeiten
bei ihnen eingereichten Listen zu prüfen und sodann commissarisch auszufertigen
baben (6. 85.), steht es frei, vor dieser commissarischen Ausfertigung, von den dele-
girken Obrigkeiten die Umfertigung jener zisten zu verlangen, dafern solche entweder in
Folge eignen Wersehens dieser Obrigkeiten, oder auch ohne deren Verschulden sich noͤthig
machen sollte.
c) Wenn es durch gegruͤndet befundene, ober auf weitere Eroͤrterung beruhende Wi-
derspruͤche und Reclamationen zweifelhaft wird, ob die erforderliche Zahl Derjenigen,
welche den fuͤr die Wahlmaͤnner erforderlichen Census erreichen, vorhanden seyn werde,
so hat, unerwartet desfallsiger Anordnung des Wahlcommissars, die delegirte Obrigkeit
(6 83. des Wahlgesetzes, S. XVII. der Instruction,) die Hoͤchstbesteuerten, insoweit es
noͤthig ist, zu ermitteln und das Ergebniß ad Protocollum zu bemerken.
d) Nach Ausfertigung und commissarischer Vollziehung dieser Listen, sind dieselben
in der gesetzlichen Form durch die Ortsobrigkeiten, mit Daraufbringung der erforderlichen
Asßtrions-Registraturen, auszuhängen, auch der Tag der, nach Ablauf des Wahltags,
vorzunehmenden Refirion darauf zu bemerken.
Zu 69. 83. und 95.
a) Mehreren Wahlcommissarien ist darüber Zweifel beigegangen, wie bei den Wah-
len des Bauernstandes der Census der Wahlmänner und der der Abgeordneten, mie
Rücksicht auf die Bestimmungen im §. 83. und 95., dann zu berechnen sei, wenn enewe-
der von mehreren Individuen ein und dasselbe Grundstück, oder von einem
luchvicno mehrere, an verschiedenen Orten gelegene Grundstücke besessen werden.
Dieser Zweisel hatte, was den zuletzt erwähnten Fall betriffe, bereiks durch den
. XXIV. der Instruction vom 2 44|Ken März d. J. seine Erledigung erhalten.
MWeas baber den zuersterwähnten Fall des gemeinschaftlichen Besißes betrifft,
so hat der S. 77. des Wahlgesetzes dem ältesten anwesenden Mitbesitzer zwar das Seimm-=
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Listen der stimm-
berechtigten Ur-
wähler und zur
Ernennung als
Wahlmänner
Befähigten.
Census der
Wahlmänner
und Abgeord-
neten.