Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 374) 
recht eingeré4ume, über dessen Wählbarkeik, es sei nun zum Wahlmanne, oder zum 
Abgeordneten, aber sich niche ausdrücklich ausgesprochen. 
Da jedoch, nach §. 91. des Wahlgesezes, der Wahlmann aus der Mitte der 
stimmberechtigeen Urwähler der Wahlabtheilung ernannt werden soll, so 
würde es bedenklich seyn, Dieienigen unter letzteren nicht für befäbigt zu Wahlmännern 
zu achten, welche eine, nach 9. 83. des Wahlgesetzes, diese Wählbarkeit mittheilende 
Besitzung nicht für sich allein, sondern zugleich für ihre Miteigenehümer vertreten. 
Dagegen komme es, was die Wählbarkeit als Abgeordneter betriffe, bei dem 
im §. 95. erwähnten Census, nach der nicht undeutlichen Worschrife dieses F., auf die 
subjective Abgabenentrichtung des Abgeordneten von seinen baͤuerlichen 
Grundstücken oder Gutsantheilen an; wobei derselbe in Rücksicht der letzteren, 
die Abgabenantheile, welche niche er selbst, sondern seine Mirbesiter zu entrichten haben, 
sich niche anrechnen kann, sondern es vielmehr diesen Mitbesitern überlassen muß, 
ihre Abgaben = Ancheile in irgend einer Wahlabtheilung oder Wahlbezirke, wo sie 
sonst Grundstücke besitzen, zu ibrem dasigen Abgaben-Quanto hinzuzurechnen und auf diese 
Arc ihre Wählbarkeit, als Abgeordnete, selbst nachzuweisen. 
) Was die, nach §. 57., verglichen mie J. 83. und 95., möglicherweise einkre- 
kende Loosziehung angeht, so bleiben die diesfallsigen Vorkehrungen dem Ermessen des 
Commissars oder der delegirten Obrigkeit überlassen; doch wird dabei vorausgesetzt, daß 
diese loosziehung, eineretenden Falls, noch vor Aushängung der Listen geschebe, damie 
diese, ihrem Zwecke gemäs, die bestimmte, namentliche Angabe aller Wählbaren 
enthalten könne. 
) In Fällen, wo in den eine eigne Wahlabeheilung bildenden, oder dazu zu verei- 
nigenden Orten auf dem Lande eine Grundsteuer-Einricheung, nach welcher der Census 
der Wahlmänner bestimme werden kann, noch gar niche, oder doch niche vollständig ge- 
nug zu Stande gekommen ist, um die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigeen, welche 
den im H. 83. bestimmten Census haben, oder als Sochstbesteuerte einereten können, 
zu ersüllen, baben die Wahlcommissarlen, wegen etwaniger analoger Anwendung dessen, 
was wegen des Census der Wahlmänner in den Städren am Schluße der Verordnung 
vom 25ften Mai d. J. (Ges. Samml. S. 330.) enehaleen ist, mie Angabe der eintreten- 
den besondern Verhälenisse, Bericht an die Königl. tandesdireceion zu erstatten. Einer 
solchen Berichtserstateung bedarf es jedoch niche, wenn durch zweckmäßige Einrichtung 
der Wahlabrhellungen die Schwierigkeic beseitigt werden kann, wobei dasjenige, was in 
der, wegen des Purschensteiner Gerichtsbezirks, unter dem 1 1ten Mai d. J. ergangenen, 
unter D. auszugsweise bier beigefügten Verordnung bemerke ist, in Anwendung wird ge- 
brache werden können.
	        
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