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Zu 5. 87.
Hinsichelich der Form der Vorladung der Urwähler ist Nachstehendes zu beobachcen: Vorladung der
Neben der öffentlichen Aushängung der Liste der Stimmberechtigten, hat die dele- Utwaͤhler.
girte Obrigkeit, sobald sie zur Wahlhandlung, wegen Ernennung der Wahlmaͤnner,
verschreieen kann, die sämmtlichen Urwähler durch gedruckte, mit der Unterschrift des
Dieigencen des delegirten Gerichts oder seines Scellverkreters zu versehende, oder, state
seiner eigenhändigen Unterschrift, mit einem Namensstempel zu bedruckende Zectel vorzu-
laden (vergl. nachstebend zu §#. 90.). Diese Zettel werden durch Gerichtspersonen, welche
ohnehin zum Insinuiren verpflichtec sind, oder durch vereidete Gerichtsboten den Stimm-
berechtigten behändigt, wobei es sich auch ohne besondere Anweisung, die ihnen jedoch dies-
falls zum Uiberflusse von der delegirten Obrigkeit nach ausdrücklich zu ertheilen ist,
von selbst veisteht, daß sie die, wegen der Insinuationen, bestehenden allgemeinen Vor-
schriften zu beobachten und namentlich den als Vorladung zu betrachtenden Zettel, wofern
in der Behausung des Vorzuladenden weder er selbst, noch eines seiner Angehörigen, dem
die Insinnation gültigerweise geschehen kann, angetroffen würde, an die Thüre zu nageln haben.
Einer Requisition der ordentlichen Obrigkeic, insofern diese von der delegirten Ob-
rigkeic verschieden ist, oder einer Bekann#machung an erstere bedarf es bei den Insinu-
ationen in Wahlangelegenheicen nicht.
Zu K. 8.
Die geschebene Anfrage, ob die von den delegircen Obrigkeiten, aus dem Mittel Wahlbeistände.
der Ortsgerichtspersonen, zu erwählenden Beistände hierdurch ihre Wahlbarkeic als
Wahlmänner verlieren, ist zu verneinen, da das Wahlgesesz dieses niche ausspricht, und
die Beschränkung der Wahlfreiheie, welche hieraus hervorgehen würde, dem Geiste des
Gesetzes nicht angemessen seyn würde.
Die Worte und die Absicht des Gesebes, welches die Ernennung dieser Beistände
aus dem Mittel der Orkesgerichtspersonen vorschreibe, bringen es aber mie sich,
daß sie aus solchen Orten seyn müssen, die ganz oder doch zum Theil zu der be-
treffenden Wahlabeheilung gepôren. Nicht unumgänglich nochwendig, obschon zu
wünschen ist es, daß bei Zusammenschlagung mehrerer Orte oder Ortsaneheile zu einer
Wahlabtheilung, da möglich, aus jedem der beeheiligten Orte wenigstens eine Gerichts-
person, als Beilstand, concurrire, damie es bei der Wahlhandlung nicht an glaubwür-
digen Personen fehle, die mie den Verhältnissen der Urwähler jedes Orks hinlänglich
bekanne sind.
Zu 90. . Sgeegkåltcikztezu
Die Grundlisten zum Behufe der Urwahlen, oder die tisten der Stimmberechtig= den Listen der
ten, einschließlich der zur Ernennung als Wahlmänner Befähigten, sollen, nach S. XXVI. urwih und
der Instruction vom 24sien Maͤrz d. J., nach dem derselben unter A. für die städtischen dungszetteln.
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