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d) Tritt der besondere Fall ein, daß ein vom Ritkergute früherhin abgekommenes und,
nach Befinden, auch sodann mit Seeuern, z. B. mit Quatemberbriträgen, belegtes Grund-
stück in der Folge wieder an den Rittergutsbesitzer gelangt istt, und von demselben besessen
wird, so hängt die Enescheidung der Frage, ob es als mie dem Nitterguescomplexe wieder
consolidire, oder sorklwährend als ein bäuerliches, besonderes Grundstück zu
betrachten ist, von den jedesmaligen besondern Umständen ab.
Als ein sicherer Beweis der Wiedervereinigung mie dem Rittergute, und der daher
felgenden Unfähigkeie zu der Theilnahme an den bäuerlichen Wahlen, wird es zu betrach-
ten seyn, wenn früher auf die Trennstücke gelege gewesene Seeuern und Abgaben, nach er-
folgter Consolidation, und in Beziehung auf diese, wieder in Wegfall gebrache worden sind.
Zu §. 100. und 101.
a) Es ist in Ankrag gebrache worden, die vorgeschriebene Bekanntmachung der sisten
der zu Abgeordneten des Bauernstandes Wählbaren durch deren Aushängung bei denjeni-
gen Königl. Justizämtern, die innerhalb des Wahlbezirks gelegen, oder in welche
Theile des Wahlbezirks einbezirke sind, außerdem aber an den Gerichtsstellen der dele-
girten Obrigkeiten des betreffenden Wahlbezirks, zu affigiren.
Diesem Antkrage ist nun zwar bei den Wahlen des Bauernstandes in den Kreislanden,
damic hierin thunlichste Gleichförmigkeit beobachtet werde, nachzugehen; doch mag, da
9. 100. des Wahlgese bes eine bestimmte Vorschrift hierüber nicht enthälr, aus dem Un-
terlassen der Aushängung an einer oder mehreren dieser Ames-= und Gerichtsstellen eine
Rull#tät, oder die Nothwendigkeit der anderweiten Aushängung und Terminsaufnahme nicht
gesolgert werden, wenn nur die, in der Allgemeinheic vorgeschriebene „Bekannemachung
im Bezirke,“ im Sinne und Geiste des Gesetzes, auf eine, den Umständen nach, für
gnügend zu achtende Art erfolgt ist.
b) Der serner geschebene Antrag, einer jeden der an die Wahlmänner ergehenden
Individual-Citationen ein Exemplar der Liste der zu Abgeordneten des Bauernstandes in dem
fraglichen Bezirke Wählbaren beizufügen, und diese liste, nach Bedarf der erforderlichen
Ereiplare, durch den Druck zu vervielfältigen, so wie auch für die Individual-Citationen
selbst, niche weniger für die Requisitionen, wegen Affirion der Listen, Formulare, welche
nur der Ausfüllung bedürfen, drucken zu lassen, ist ebenfalls genehmige, und in dieser
Beziebung die nöthige Veranstalcung getroffen worden.
) Auch bei den bäuerlichen Wahlen mag eben so, wie solches bei den städtischen, in
§6. 62. und 63. des Wahlgesetzes angeordnet werden ist, der tiste der zu Abgeordneten
Wähltaren jedes Wahlbezirks (Wahl- und Sceuer-Liste) ein. Varzeichniß der Wahlmänner
desselten Wahlbezirks beigefüge werden.
Bekanntmach-
ung der Wahl-
listen und Vor-
ladung der
Wahlmänner.