Beistaͤnde bei
der
Abgeordneten—
Wahl.
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Zu 9. 102.
Bei der Wahl der Abgeordneten sind die Bestände aus den Gerichtspersonen des Orts,
wo die Wahlhandlung geschieht, zu nehmen, dabei aber darauf zu sehen, daß sie nicht zu-
gleich Wahlmänner sind und folglich nicht in der doppelten Eigenschafe, als solche, welche
die Wahl, als Wahlmänner, vollziehen und welche, als Beistände, Zeugenstelle dabei ver-
creten, concurriren. Dagegen nimme man Anstand, die Commissarien anzuweisen, von
der Zuziehung als Beistände alle Diejenigen schlechterdings auszuschließen, welchen die
passive Wäblbarkeit zu Abgeordneken zusteht und in Rücksicht deren daher eine, jedoch nach
Besinden, nur sehr entfernte Möglichkeit vorhanden ist, daß die Wahl auf sie selbst eref-
fen könne.
Nach den obstehenden Bestimmungen haben sich die Wahlcommissarien und Alle, wel-
che sie sonst angehen, zu achten.
Dresden, den Aten Juli 1832.
Königl. Sächs. Landesdirection.
Meißner.
Korner.
□
Aus zug
aus den, unter dem 24ften März 1832, aus der Landesdirection an die Wahl-
Commissarien der Kreislande ergangenen Auftragsverordnungen.
Zc. Uibrigens wird besageem N. N., wenn er, selnes Auftrags halber, außerhalb
nines Wohnorts, sich zu begeben genöchige ist, eine tägliche Auslösung von 3 Thalern
— . —, dem von ihm zuzuziehenden Protecollanten aber, in glelchem Falle, eine
tägliche Auslösung von 1 Thlr. 8 Gr. —- gewährt werden 2c.“