Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Beistaͤnde bei 
der 
Abgeordneten— 
Wahl. 
(378 ) 
Zu 9. 102. 
Bei der Wahl der Abgeordneten sind die Bestände aus den Gerichtspersonen des Orts, 
wo die Wahlhandlung geschieht, zu nehmen, dabei aber darauf zu sehen, daß sie nicht zu- 
gleich Wahlmänner sind und folglich nicht in der doppelten Eigenschafe, als solche, welche 
die Wahl, als Wahlmänner, vollziehen und welche, als Beistände, Zeugenstelle dabei ver- 
creten, concurriren. Dagegen nimme man Anstand, die Commissarien anzuweisen, von 
der Zuziehung als Beistände alle Diejenigen schlechterdings auszuschließen, welchen die 
passive Wäblbarkeit zu Abgeordneken zusteht und in Rücksicht deren daher eine, jedoch nach 
Besinden, nur sehr entfernte Möglichkeit vorhanden ist, daß die Wahl auf sie selbst eref- 
fen könne. 
Nach den obstehenden Bestimmungen haben sich die Wahlcommissarien und Alle, wel- 
che sie sonst angehen, zu achten. 
Dresden, den Aten Juli 1832. 
Königl. Sächs. Landesdirection. 
Meißner. 
Korner. 
□ 
Aus zug 
aus den, unter dem 24ften März 1832, aus der Landesdirection an die Wahl- 
Commissarien der Kreislande ergangenen Auftragsverordnungen. 
Zc. Uibrigens wird besageem N. N., wenn er, selnes Auftrags halber, außerhalb 
nines Wohnorts, sich zu begeben genöchige ist, eine tägliche Auslösung von 3 Thalern 
— . —, dem von ihm zuzuziehenden Protecollanten aber, in glelchem Falle, eine 
tägliche Auslösung von 1 Thlr. 8 Gr. —- gewährt werden 2c.“ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.