Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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unter Bildung kleinerer geschlossener Wahlabtheilungen, die steuerfrelen, aus Rit- 
kerguks= angebauten entstandenen Ortschaften zu zerstückeln und theilweise mit einer 
Wahlabeheilung, die beschockte und verhuste Grundstücke enthält, zu vereinigen. 
Dieser letztere Vorschlag wird nun in dergestalt modisicirter Maße zur Anwendung 
zu bringen seyn, daß zunächst zwischen 
a) verhuften und mit Steuern belegten wirklichen alterkhümlichen Oorsfschaften, und 
b) den auf Purschensteiner steuerfreien Ritkerguts= Grund und Boden entstandenen 
einzelnen Häusern und Häusermassen, letztere mögen nun de jure oder de tacto in be- 
sondere Commnnalverbände gebrache worden seyn oder nicht, zu unterscheiden ist. 
Süämmtliche unter b. erwähnte Grundstücke sind alsdann, ohne Rücksicht auf die neuer- 
lich zufälllg entstandenen, mehr oder minder für legal zu achtenden Communalverbindun- 
gen, unter die Kategorie der, im 7 9sten §. des Wahlgesetzes erwähnten einzelnen ,H u- 
ser, Höfe, Mühlen — welche mie eigentlichen „DOdrfern“ —, wosür hierbei 
nur die unter a. erwähnten Ortschaften anzusehen siyn werden — zusammengeschlagen 
werden sollen, zu rechnen. 
Doch sind aber auch jene, unker b. mic erwähneen Häusermassen, insoweie sie sich, 
wenn auch nur factisch, zu eigenen Gemeinheicen gebildee haben, niche zu zerschlagen, son- 
dern im Ganzen mit einem oder dem andern, wenn auch schon eneferneen und vielleiche 
an Urwählern weit weniger zahlreichen, verhuften und steuerbaren Dorse zu verbinden. 
Dabei ist jedoch darauf Bedache zu nehmen, daß die solchergestale zu bildende Wahl- 
abtheilung mindestens die, nach J. 83, vergl. mic 9. 81. des Wahlgeseßes, erfor- 
derliche Zahl der als Wahlmänner wählbaren Grundbesitzer enthalte; welches um so leich- 
cer zu bewirken seyn wird, da der im §. 83. bestimmee Census niche unbedingt vorge- 
schrieben, sondern die Herbeizlehung minder Besteuerter, nach approrimativen Verhälenissen, 
aber ohne Beschränkung auf ein Seeuer-Minimum, gestattet ist. — 
ꝛc. ꝛc. 
Dresden, den 1 1ten Mai 1832. 
Königl. Sächs. Landesdirection. 
Ausgegeben am 10ten Juli 1832.
	        
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