Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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beginne, legen, und darin eine neue Bestätigung ihres ernsten Willens, die weitere 
Ausbildung dieser Grundlage zu angemessenen Institutionen in unserm öffentlichen Le- 
ben zum Glück des ihnen anvertrauten Volks möglichst zu fördern, erblicken werden; 
also werden auch dle Bewohner des Königreichs gern an dem bemeldeten Tage in dem 
Tempel des Herrn sich versammeln, um das Andenken an dieses denkwürdige Ereigniß 
mit den freudigsten und dankbarsten Empfindungen zu erneuern. Die Einrichtung die- 
ser kirchlichen Feierlichkeit wird der Geistlichkeic lediglich überlassen; für die bei dersel- 
ben zu haltende Predige werden die Erinnerungen an die Segnungen, welche von der 
Verfassungsurkunde zu erwarten sind, den Lehrern der Religion, deren schöner Beruf 
es ist, unsern Dank für jede Wehlehac dieses irdischen Lebens zum Himmel zu brin- 
gen, Hinreichenden Stoff darbieten, um diesen Tag, der jene neue Verfassung, diese 
Quelle staatsbürgerlicher Ausbildung und Vollkommenheit, in das Leben rief, würdig 
seiern zu können. 
Bei dieser kicchlichen Feierlichkeit solk übrigens an den Kirchehüren, oder auf die 
sonst bei jeder Kirche übliche Weise, eine Sammlung zum Besten der Armen und Dürf- 
tigen veranstaltet und der Betrag derselben, nach dem Ermessen der Ortsbehörden, ver- 
wendek werden. 
Von der angeordneten gottesdienstlichen Feier sowohl, als von der dabei zu veran- 
staltenden Sammlung, ist am vorbergehenden Sonntage, den 1 1ten nach dem Trinita- 
tisfeste, jeder Gemeinde von der Kanzel gehörige Eröffnung, mie hinzugefügter ange- 
messener Aufforderung zu thun. 
Ob und welche andere Feierlichkeiten vor oder nach dem Gottesdsenste veranftaltet 
werden mögen, wird dem Ermessen der Ortebehörden anheim gegeben, in dem Ver- 
trauen, daß sie lediglich solche veranstalcen oder gestatten werden, welche, ohne großes 
Gepränge, der Absiche und der Würde des Festes, so wie seiner besondern Beziehung 
auf Sachsen entsfprechen. « 
Nach vorstehender Verordnung haben in den Kreiskanden (indem wegen der Ober- 
lausi6 besondere Verfügung ergehec) sich alle Behörden und Individuen, welche sie an-
	        
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