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position gestellten Verlagsgeldern vorzuschießen und jeden Falls gleich nach erfolgtem
Verhöre zu verabreichen, indem in dieser Beziehung die Bestimmungen . 12. und
40. des gedachten Regulativs hiermit dahin abgeändert und erläutert werden.
Dresden, den 4ten August 1832.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
von Salza.
63.) Bekanntmachung,
den den Mitgliedern des Kapitels zu Wurzen beigelegten Hofrang betreffend;
vom 14ten August 1832.
S. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hobeit
baben den Miegliedern des Kapikcels der Secifeskirche zu Wurzen einen Rang in der
Hofrang-Ordnung zu bewilligen, und zwar dem Probste und dem Oechanten die Seellen
in der dritten Klasse nach den Räthen bei der Oberames-Regierung zu Budissin, den
Canonicis aber den Plaß in der vierten Klasse nach den Capicains anzuweisen geruhet.
Dresden, den 1 4Aten August 1832.
Ministerium des Innern.
von Lindengu.
Possch.