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Sammlung
Gesetze und Veroördnungen
für das Königreich Sachsen.
30 #s Stück, vom Jahre 1832.
58.) Verordnung
zu Publication der unterm 28#ten Juni 1832 gefaßten Bundesbeschlüsse;
vom 24sten Juli 1832.
G
Wi, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, ꝛc.
thun hiermit kund:
Bei den aus den neuesten Zeitereignissen hervorgegangenen Besorgnissen der Gefähr-
dung der Ruhe in den deutschen Bundesstaaten und auf den Grund der in der Bundesacte
Artikel 2., so wie in der Wiener Schlußacte vom 15ten Mai 1820. Arc. 1. 17. 25.
26. 57. 58. und 59. berelts enthaltenen Bestimmungen, bar die Bundesversammlung sich
veranlaßt gesunden, in der Sitzung vom 2en Juni dieses Jahres folgende Beschlüsse zu
fassen:
I. Da, nach dem Arc. 57. der Wlener Schlußacke, die gesammte Scaatsgewalt in
dem Oberhaupte des Staaks vereinigt bleiben muß und der Souverain durch eine land-
ständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmcer Rechte an die Mitwirkung der
Stände gebunden werden kann, so ist auch ein deutscher Souverain, als Mieglied des
Bundes, zur Verwerfung einer hiermit in Widerspruch stehenden Pet#stion der Stände niche
nur berechtige, sondern die Verpflicheung zu dieser Verwerfung geht aus dem Zwecke des
Bundes hervor.
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