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Uiber das Ergebniß der Prüfung wird eine Censur, sowohl im Allgemeinen, als Censuren.
auch über jeden besondern Gegenstand der Prüfung, ertheil', und zwar nach den Ab-
stufungen
1) ausgezeichnee
2) guc, und
3) mittelmäßig,
und bei den beiden letzteren, nach Befinden, mit dem Zusaße:
sebr gur,
mehr als mittelmäßig.
t. 13.
Wer auch die dricte Censur niche verdient, wird zurückgewiesen. Es bleibt ihm Wiederholung
jedoch, sewie auch Demsenigen, welcher bei einer anderweiten Prüfung eine günstigere det Pruͤfung.
Censur zu erlangen hoffe, nachgelassen, nach Ablauf eines Jahres sich anderweit zur
Prüfung zu melden. Bestehe er aber auch in dieser niche, so findee ein nochmaliges
Examen desselben niche weicer Scaté.
B. Besondere Bestimmungen bei den verschiedenen Forstdienststellen.
S 4.
Uiber die Bedingungen, unker welchen um eine Anstellung im Staaks-Forstdienste an-
gesuche werden kann, wird, nach Verschiedenheic der Dienststelle und der größern oder
geringern Ausbildung, welche zu solcher erforderlich ist, Folgendes festgesetzt:
Für die Stelle eines Unterförsters wird ersordere, daß der sich darum Bewerbende 1) Horlichus-
ediente,
1.) entweder a.) Unterfaörsier.
a.) bei im Staaksdienste angestellten Ober= und Revierförstern, welche zu Annahme von
Lehrlingen (nach §. 4.) berechtige sind, wenigstens drei Jahre sich praktisch aus-
gebilder und hierüber (nach §. 5.) einen vortheilhaften Lehrbrief erhalten, oder,
b.) nach vorgängiger einjähriger Lehrzeic bei einem Ober= oder Revierförster, die Forst-
Akademie zwei Jahre besuche und sowohl über seine tehrzeit, als auch bei seinem
Abgange von der Akademie ein günstiges Zeugniß erlange hat, sodann aber
2.) bei in Staatssorsten angestellten Forstverwaltungs-Beamten mehrere Jahre als Re-
vierbursche nüßzliche Dienste geleistekz, sich hierbei im Forst= und Jagdwesen weiter
ausgebilder und fleißig, treu und brauchbar erwiesen, auch sters ein sittliches Leben
geführt, und