Ausnahwen
von vorstehen-
den Bestim-
mungen.
Eintritt der
gegenwärtigen
Vorschriften.
(400)
6 19.
Hinsichtlich Derjenigen, welche bereits vor dieser Verordnung die Prüfungen zu einer
Forstdienststelle bestanden haben, bewendet es hierbei, infofern sie niche selbst zu ihrer meh-
reren Empfehlung nach §. 13. einer nochmaligen Prüfung sich uncerwerfen wollen.
Eben so leiden auch die Bestimmungen wegen des 3 jährigen forstakademischen Cur-
sus und des zweijährigen Accesses bei einem Forstmeister auf Diejenigen keine An-
wendung, welche den akademischen Cursus oder den Acceß, in der früber bestimmten
Maße, bereits vor Eintricc der neuen Bestimmungen hierüber vollendee hatten, oder bereits
als Revier= oder Oberförster angestellt sind.
. 20.
Uibrigens treten die durch gegenwärtige Verordnung ertheilten Vorschriften und Be-
stimmungen mit Publication derselben in Gültigkeit; dagegen wird das Generale vom
1 3ten April 1816. die Erlernung der Forstwissenschaften, Behufs der Qualificirung zum
Königl. Forstdienste betr., ingleichen die Bekannemachung vom 1 Sten Febr. 1817 über die
Bildung zum höheren Forstdienste, ausgehoben.
Dresden, den 18ten Juli 1832.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Bornemann,
Ausgegeben am 3 1n August 1832.