Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Ausnahwen 
von vorstehen- 
den Bestim- 
mungen. 
Eintritt der 
gegenwärtigen 
Vorschriften. 
(400) 
6 19. 
Hinsichtlich Derjenigen, welche bereits vor dieser Verordnung die Prüfungen zu einer 
Forstdienststelle bestanden haben, bewendet es hierbei, infofern sie niche selbst zu ihrer meh- 
reren Empfehlung nach §. 13. einer nochmaligen Prüfung sich uncerwerfen wollen. 
Eben so leiden auch die Bestimmungen wegen des 3 jährigen forstakademischen Cur- 
sus und des zweijährigen Accesses bei einem Forstmeister auf Diejenigen keine An- 
wendung, welche den akademischen Cursus oder den Acceß, in der früber bestimmten 
Maße, bereits vor Eintricc der neuen Bestimmungen hierüber vollendee hatten, oder bereits 
als Revier= oder Oberförster angestellt sind. 
. 20. 
Uibrigens treten die durch gegenwärtige Verordnung ertheilten Vorschriften und Be- 
stimmungen mit Publication derselben in Gültigkeit; dagegen wird das Generale vom 
1 3ten April 1816. die Erlernung der Forstwissenschaften, Behufs der Qualificirung zum 
Königl. Forstdienste betr., ingleichen die Bekannemachung vom 1 Sten Febr. 1817 über die 
Bildung zum höheren Forstdienste, ausgehoben. 
Dresden, den 18ten Juli 1832. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Bornemann, 
Ausgegeben am 3 1n August 1832.
	        
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