Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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II. Die Errichtung der Ortsstatuten betreffend. 
S. 10. » -·,.- 
In der allgemeinen Staͤdte-Orbnung selbst sind allenthalben diejenigen Werhälenisse und Beziehung auf 
Gegenstände bereics bezeichner, rücksichelich deren es vorgeschrieben, oder nachgelassen ist, F16 (uigemieie 
daß das Nähere darüber jedes Orts durch das Localstatut bestimmt werde. nung. 
8. 11. » 
DtewesenklichstenGegenstände,weicheinjedemLoealstakutenachdenörtlichenVers FIHLIUZIJH 
haͤltnifsen regulirt werden muͤssen, sind: Localstatuts. 
a) die Organifation des Stadtrathes und des Stadtgerichts; 
b) die Bestimmung, ob außer dem Stadtrathe noch eine befondere Polizeibebörde 
bestehen soll und, bejahenden Falls, deren Einrichtung; 
c) die Feststellung der einzelnen Verwaltungs-Deputationen, wenn es deren bedarf; 
d) die Bestimmung der Gehalte fuͤr die auf Lebenszeit angestellten Rathsmitglieder, 
und das richterliche Personal, so wie fuͤr die Officianten, Subalternen und Diener; 
e) die Organisation der Stadtverordneten, und 
f) des größern Bürgerausschusses, wo ein solcher nöchig wird; 
8) in mittelbaren Städten, die Verhältnisse und Besugnisse der Gerichtsherrschaft zur 
Stadegemeinde, zum Staderathe und Stadegerichte, rücksichtlich der Gerichtsbarkeic, der 
Polizeipflege, der Verwalcung und der im Seadtbezirke auszubenden nutbaren oder sonsti- 
gen Rechte, oder der ihr zukommenden Theilnahme an den Gemeindelasten; 
h) die etwanigen besondern Rechtsverhältnisse, Vorzüge, Befreiungen, oder eigen- 
thümlichen Oblasten einzelner Abtheilungen des Stadebezirks, oder Klassen der Einwohner, 
Corporationen und Stiftungen; 
i) die nähern Bestimmungen der dem Sctadtrathe und der Stadtegemeinde hinsichrlich 
der, in der 21 sten Abtheilung §. 271. flg. der allgemeinen Städte-Ordnung, bei Ausübung 
des Patronaks-, Collatur= und Inspections-Rechtes über Kirchen, Schulen und milde 
StMif#tungen, nach der bisherigen Ortsverfassung und den vorhandenen Fundationen oder 
dießfalls zu treffender Vereinigung, zustehenden Rechte; 
k) die Kundbarmachung der den Königlichen Rencämtern, den Kammergütern, andern 
Stadt= und Dorsgemeinden, oder einzelnen Personen und Grundstücken, an die Stadtge- 
meinde oder innerbalb des Stadtbezirks zustehenden Gerechtsame. 
8. 12. 
Es sind daher bei den Verhandlungen uͤber die Errichtung des Localstatuts, deren Lei- Zutiehnug drit- 
. „ □ aä 
kung den F. 1. gedachten Commissarien ebenfalls obkiegen soll, alle Diejenigen, welche, außer te Intereliu- 
den Mitgliedern der Scadegemeinde, ein rechtliches Interesse bei demselben haben, namentlich handlungen
	        
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