(415 )
66.) Verordnung,
die Grabegesellschaften in der Oberlausic betreffend;
vom 29#ten August 1832.
S. Königliche Majestät und des Prin zen Mieregenken Königliche
Hoheit wollen, daß die unterm heutigen Tage vom Ministerium des Innern erlassene
Vererdnung, die Grabegesellschaften betreffend, auch in dem Markgrafthume Oberlaufes
befolgt und eben so, wie in den alten Erblanden, publicirt werde,
Dresden, den 20sten August 1832.
Gesammt-Ministerium.
von Lindenau. von Zezschwitz.
G67.) Verordnung,
die Anwendung des Mandats vom Gten Februar 1830. auf überseeische
Auswanderungen betreffend;
vom 1sten September 1832.
Jn dem Mandate vom 6ten Februar 1830, das bei dem Auswandern hiesiger Untertha-
nen zu beobachtende Verfahren betreffend, ist unter andern 9. 1. a. und b. verordnet, daß
an Familienväter oder ganze Familien Pässe zum Auswandern nur unter der Voraussetzung
ertheilt werden sollen, wenn die Auswandernden ein besiimmes Untcerkommenlbereits gefun-
den haben, und von der Behörde des Orts, oder des Landes, wohin sie ziehen wollen, ein
Aktestat, daß sie daselbst nebst ihren Familien als Untkerthanen an= und aufgenommen wer-
den sollen, beibringen. Da die Erfullung dieser Bedingungen bei überfeeischen Aus-
wanderungen meistentheils ganz unerfällbar ist, so wollen Se. Königliche Majestät und des
Pinzen Mitregenten Königliche Hoheit, daß darauf bei überseeischen Auswanderungen nicht
bestanden werden, dabei auch der 5te §P. des gedachten Mandats nicht weiter zur Anwen-
dung kommen soll.