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22,-) Verordnung,
die Production der Personensteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldungen
und Pensionen betreffend;
vom Zten October 1832.
Nach dem Personensteuer-Ausschreiben vom 31sten Maͤrz 1767. F. IX. haben die Be-
soldungs= und Pensions- Empfänger, bei Erhebung der Besoldungs= und Pensions-Raten
auf diejenigen Monate, in welchen die Termine tätare und Bartholomäl fällig sind, bei
den betreffenden Cassen zuvörderst die erfolgee Abführung ihrer Personensteuer-Beiträge
durch Production der Quiteung nachzuweisen, außerdem aber zu gewarten, daß ihnen der
Betrag auf die angegebenen Monate, bis zu erfolgeer Production der Quitkung, werde zu-
rückbehalten werden.
Do jedoch dermalen die bei den Seaatscassen in Monatsraten zu erhebenden Gehalee
und Pensionen größkentheils schon in der Mitte des Monaks gezahlt werden, die Personen-
Seeuer hingegen für den tätarecermin niche selten, für den Bartrholomäitermin aber allemal
erst in der letzten Hälfte des Monaés gefällig ist, und daher die Vorzeigung der Quittungen über
letztere bei der Erhebung der Besoldungen und Pensionen für denselben Monat noch nicht
gesordert werden kann; so wird, zu Beseitigung der deshalb zeither vorgekommenen Zweifel
und Beschwerden, mie Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und Sr. Königlichen Ho-
beie des Prinzen Mitregenten, bierdurch verordnet, daß die Production der Personensteuer=
Quittungen von denjenigen Contribuencen, welche aus öffentlichen Cassen Besoldungen oder
Pensionen zu beziehen haben, künftighin für den täctaretermin jedesmal im Monat April,
für den Bartholomäicermin aber im Monat September erfordert werden soll.
Uibrigens bat jeder Cassenbeamter, welcher es uncerläße, die Vorzeigung der Personen-
Steuer-Quittungen in den nun festgesetzten Monaten zu erfordern, und ohne sich von der
geschehenen Abführung der Personensteuer überzeuge zu haben, Besoldungen oder Pensionen
an die Empfänger verabfolge, für die durch seine Nachlässigkeic verursachten Personensteuer-
Reste selbst, und zwar Principaliter, zu haften und sich zu versehen, daß dieselben von ihm,
mit Vorbehale des Regresses an die eigentlichen Restanten, sofort und ohne Nachsicht wer-
den eingebrache werden.
Hiernach baben sich alle Cassenbeamte und die es sonst angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 3Zten Octkober 1832.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Vogel, S.