Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 436) 
Ordre 
an alle Commandanten oder Commissionen, wo solche noch nicht 
gewählt sind; 
vom 1 4ten Juni 1831. 
Nechdem Se. Majestät der König und Se. Königliche Hoheit der Prinz Mitregent 
die, an .. Exemplaren, beifolgenden Erläuterungen und Zusätze zu dem Regulative 
vom Tgsten November 1830 und dem Dieciplinar-Regulative, mittelst Allerhöchsten und 
Höchsten Specialrescripts, zu genehmigen geruht haben, so veranlasse ich Ew. te. bier- 
mit, solche sowohl an die Organisations-Commission, als auch mittelst Tagesbefehl an 
die Compagnieen der Communalgarde zur Nachachrung zu vertheilen. 
Die Bestimmung §. 4. sub c. macht es den Ausschüßen möglich, sowohl die ärmere 
Klasse zu schonen, als auch für eine möglichst zuverlässige Zusammensetzung der Commu- 
nalgarde zu sorgen; beide Gesichespuncte sind daher bei der Anwendung derselben ins 
Auge zu fassen. 
Was die in den Zusätzen zu dem Disciplinar-Regulative nachgelassene Strafe des 
Arrests betriffc, so bemerke ich nur, daß bei Ausübung dieses Strafbefugnisses thunlichst 
auf die Gewerdsverhältnisse der zu Bestrafenden Rücksicht zu nehmen ist. 
Dresden, den 1 4ten Juni 1831. 
Johann, Herzog zu Sachsen.
	        
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