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Erlauternde Bestimmungen
zu
dem Regulative vom 29sten November 1830. für Errichtung der
Communalgarden.
Zu §. 4.
Den in diesem FF. erwähnten Personen sind gleich zu achten:
a.) Schullehrer und Beamte bei öffentlichen Cassen, dafern sie sich über ihre Un-
entbehrlichkeit auszuweisen vermögen,
b.) Tagelöhner,
Jc.) ganz mittellose Personen, nach dem Ermessen des Ausschusses, wodurch sich
zugleich die Bestimmungen §. 5. sub d. f. und g. und §F. 9. sub I. erledigen,
d.) Diejenigen, welche sich, nach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht in dem Genusse
der bürgerlichen Ebhrenrechte befinden, oder doch, wenn sie Bürger wären, sich nicht darin
befinden würden; wodurch zugleich die Bestimmung sub h. sich erledigt.
Zu F. 5.
Die sub c. erwähnten Personen sind nur dann für verpflichret zu achren, wenn sie
das Bürgerrecht erlangt haben oder ansäßig sind. Ihnen gleich geachtet werden die Haus-
lehrer. Sämmtliche Erläuterungen zu den 9#. 4. und 5. mit Ausnahme der Bestimmung
zul, d. zu §. 4. leiden keine Anwendung auf Diejenigen, welche bereits in die Communal=
Garden eingerreten sind, dafern sie nicht selbst auf Befreiung vom Dienste antragen.
Zu g. 15.
Der Seellvertreter des Commandanten wird auf gleiche Weise, wie dieser selbst, ge-
wählt, dafern es nicht der Communalgarden-Ausschuß für angemessen findet, Denjenigen,
welcher bei der Commandantenwahl nach diesem die meisten Stimmen hatte, oder einen
der Hauptleute, den sie dazu für gqualificirt erachten, zum Stellvertreter bei dem General-
Commandanten zur Bestätigung vorzutragen.
Zu g. 16.
Die Wahlen der Hauptleute und Zugfuͤhrer erfolgen kuͤnftig durch absolute, statt
durch relative Stimmenmehrheit.