Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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für allemal zu Abgabe solcher Gutachten mirtelst Handschlags zu. verpflichten. Hierzu kön- 
nen jedoch niemals solche Personen gewählt werden, welche erwa zufällig Mitglieder des 
Ausschusses sind. - 
9.Vl.DieseErörterungensindingleicherMaßeanzustcllen,wennessichblosum 
ZuziehungzumbeschränktenDienstehandelt;jedochmüssensiedemeeckegemäsmodi- 
ficirt werden. 
. VII. Wird nach Beendigung dieser Erörterung obige Frage F. I. verneinend be- 
antwortet, so ist der Reclamant mit seinem Suchen abzuweisen. Wird sie bejahend beant- 
wortet, so ist anderweit zu prüfen, ob die vorgeschützten Gesundheitsumstände auch in 
der That bei dem Reclamanten vorhanden sind. 
F. VIII. Es ist deshalb auch noch in diesem Bezug die Glaubwürdigkeit der etwa 
vorhandenen ärzrlichen Zeugnisse zu prüfen. Hierbei sind ebenfalls, wie in dem §. III. ge- 
dachten Falle, die Zeugnisse öffentlich autorisirter Aerzte als besonders glaubwürdig zu 
betrachten; auch mag, nach Befinden, dem Aussteller nach §. V. der Handschlag abge- 
nommen werden. 
S. IX. Hat der Ausschuß keinen Grund, in die beigebrachten Akteste Zweifel zu setzen, 
so ist der Reclamanr freizusprechen. 
9. X. Scheinen dem Ausschusse die beigebrachten Arteste niche gnügend, so ist derselbe 
niche befuge, ein anderweites ärztliches JZeugnis, wie in dem Falle unrer IV. L., zu verlangen 
und noch weniger eine Exploration des Reclamanten eintreten zu lassen, sondern es eritr 
dann lediglich die, nach §. 4. k. des Regulacivs vom 29. November 1830., nachgelassene 
Bescheinigung mittelst Handschlags und Bestätigung zweier Mitglieder der Communal= 
garde ein. Würden diese Bedingungen erfülle, so ist der Reclamant allemal freizusprechen; 
auch ist die Beibringung dieser Bescheinigung in keinem Falle abzuschneiden, außer wenn 
die Reclamation bereits nach §F. VII. verworfen worden ist. 
§. Xl. Den beiden, als Zeugen gestellten Communalgardisten sind die Angaben über 
die vorgeschützten Gesundheitsum stände wörtlich aus den Vorstellungen des Reclamanten 
oder den beigebrachten ärzelichen Arcestaten vorzulesen und dieselben sodann aufzufordern, 
nach ihrem besten Wissen und Gewissen, und soweit sie die Sache zu beurtheilen vermoöch- 
len, auszusprechen, ob die fraglichen Umstände in der Wahrheir beruhen. 
G. Jll. Geschieht die Aktestation schriftlich, so muß sie mindestens die Versicherung 
enthalten, daß die Zeugen die fraglichen, in den Vorstellungen des Reclamanren oder den 
beigebrachten Attesten enthaltenen Umstände, soweir sie dieselben zu beurkheilen vermöchten, 
nach ihrem besten Wissen und Gewissen für begründet halten. 
Ist der artestirende Arze Communalgardist und unterschreibe sich als solcher, so wird 
sein Zeugniß miegezähle. 
Dresden, am 22 den Mai 1832. 
G□G 
ohann, Herzog zu Sachsen. 
Ausgegeben am 17ten November 18372. h
	        
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