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Sammlung
Gesetze und Veroördnungen
für das Königreich Sachsen.
39es Stück, vom Jahre 1832.
AMW 77.) Verordnung,
die, vom 1sten Januar 1833. an, auf einseitigen Antrag stattfindenden Ab-
lösungen und Gemeinheitstheilungen betreffend;
vom 13ten December 1832.
W93, Anton, von GOx#E# Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 7. c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen, ꝛc.
sehen Uns bewogen, Folgendes zu verordnen:
Nach F. 1. des Gesetzes vom 17ten März dieses Jahres tritt mit dem 1sten Ja-
nuar 1833. der Zeitpunkt ein, von welchem an einseitige Anträge auf Ablösungen und
Gemeinheitstheilungen statthaft sind. Von diesem Tage an wird daher die bereits seit
dem Monat Mai dieses Jahres in Wirksamkeit gerretene
Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitskheilungen
dergleichen Anträge (Provocationen) annehmen und ihnen durch Bestellung von Spe-
cialcommissarien Folge geben, welche sodann die Auseinandersetzungs-Verhandlungen
beginnen werden. Auch wird, in Gemäßheit F. 208. des gedachten Gesetzes, die Gene-
ralcommission noch vor Ablauf dieses Jahres ein Berzeichhiß von Männern bekannr
machen, die zu Uibernahme des Geschäfts geeignet und bereit sind.
Es versteht sich von selbst, daß weder der Eintritt des Jahres 1833., noch die
Einreichung einer Provocation, noch der Anfang der dadurch herbeigeführten Verhand-
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