Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Uibersetzung. 
Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. und 
Friedrich August, Prinz Mitregent des Koͤnigreichs Sach- 
sen 2c. ꝛc. Allen, welche Gegenwaͤrtiges sehen, Unsern Gruß. 
Nachdem zu London den vierten October Eintausend Achthundert und Ein und Dreißig 
zwischen Unserm und dem Bevollmaͤchtigten der Vereinigten Mexicanischen Staaten ein 
Freundschafts- und Handels-Tractak, so wie ein darauf bezüglicher Separat-Artikel, folgen- 
den Inhalts, abgeschlossen und unterzeichnec worden ist: 
Im Namen der hochbeiligen Dreifaltigkeitl! 
Seine Majestät der König von Sachsen, und Seine Koͤnigliche Hoheit der Prinz Mitre- 
gent, eines Theils, und der Vice-Präsident der Vereinigten Mericanischen Staaten, andern 
Theils, von gleichem Wunsche beseele, dem Handel der beiderseitigen Länder und Ihrer Un- 
(kerthanen und Bürger alle mögliche Erleichterung und Aufmunterung zu verschoffen, sewie 
aberzeugt, daß zur Erreichung dieses wünschenswerthen Zweckes nichts mehr beizutragen ver- 
möge, als eine auf Gerechtigkeit und Gegenseitigkeit gestützte feste Anordnung ihres Verkehrs, 
sind übereingekommen, einen Freundschafts= und Handels-Tractat abzuschließen und baben zu 
diesem Ende zu Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Königliche Hoheie der Prinz Mit- 
regent Allerhchst-Ihren, bei der hohen Regierung des vereinigten Königreichs Großbritan- 
nien und Irland beglaubigten General-Consul, Herrn Jacob Colquhoun, und 
der Vice-Präsident der Vereinigten Mericanischen Staaten Se. Excellenz Herrn Ma- 
nucl Eduard de GCorosuza, Ihren bevollmächtigten Minister bei Sr. Majestät dem Könige 
von Großbritannien, welche, nach vorgängiger gegenseitiger Mittheilung ihrer, in guter und 
gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel festgesetzt und beschlossen 
baben: 
Artikel 1. 
Zwischen dem Königreiche Sachsen und den Vereinigten Mericanischen Staaten soll 
Freundschaft, gutes Einverständniß und gegenseitige Handelsfreiheit State finden. Den Be- 
wohnern der beiderseitigen Staaten soll der Eingang in die Häfen, Plätze und Seröme der 
Gebiete beider Theile gegenseitig überall, wo der fremde Handel erlaube ist, offen stehen; es 
soll ihnen frei stehen, sich daselbst aufzuhalten und in jedwedem Thbeile der gedachten Gebiete zu 
wohnen, um daselbst ihren Geschäften obzuliegen: und sie sollen zu diesem Zwecke dieselbe Si- 
cherheit und denselben Schutz, wie die Einwohner des Landes genießen, in welchem sie Aufent- 
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