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halt nehmen, unker der Verpflichtung, daß sie sich den daselbst bestehenden Gesetzen und Ver-
ordnungen unterwerfen.
Artikel 2.
Auf die, in die Vereinigten Mexicanischen Staaten, sowie gegenseltig auf die, in das
Königreich Sachsen einzuführenden Erzeugnisse vom Boden oder dem Kunstfleiße des andern
Landes sollen keine höhern Abgaben gelege werden, als diejenigen, mit welchen dieselben Er-
zeugnisse des Bodens oder des Kunsifleißes irgend eines andern fremden Landes belegt sind oder
belegt werden möchten. Eben so soll die Einfuhr oder Ausfuhr der Erzeugnisse des Bodens
ober des Kunstfleißes der Vereinigeen Mericanischen Staaten, oder des Königreichs Sachsen,
binsichtlich des Ein= oder Ausgangs aus den Häfen der Vereinigken Mexicanischen Staaten
oder den Grenzen und Handelsplätzen des Königreichs Sachsen, mic keinem Verbote belege
werden, welches nicht gleichermaßen auf alle andere Nationen ausgedehnt wäre.
Arcikel 3.
Beide Theile gestehen sich gegenseitig die Befugniß zu, in den Handelsplätzen des andern
Tbeils selbstgewählte Consuln, oder Vice-Consuln, Agentken und Commissarien anzustellen,
welche dieselben Privilegien und Berechteigungen, wie diejenigen der begünstigsten Nationen,
genießen, jedoch, im Fall sie Handel ereiben, denselben Gesezen und Gebräuchen unterworfen
seyn sollen, denen die Privaken ihrer Nation an dem Orte, wo sie residiren, unkerworfen sind.
Den beiderseitigen Consuln soll erlaube seyn, jedesmal, wo es nachweislich seyn wird, daß ein
Artikel in den Tarif über seinen Werth eingetragen worden ist, Vorstellungen zu machen. Diese
Vorstellungen sollen in der möglich kürzesten Frist und ohne daß daraus irgend ein Verzug,
binsichtlich der Abfertigung der Waaren, hervorgehe, in Erwägung gezogen werden.
Artikel 3. .
Die Bürger oder Unkerthanen beider conkrahirenden Theile sollen in Hinsiche ihres Eigen-
thums in den Seaaken des andern Theils einen forlwährenden und vollständigen Schus genie-
Hen. Sie sollen daselbst zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechre freien und leichten
Zutritt zu den Gerichtshöfen haben, sich der Advocaten, Procurakoren und anderer Agenten
nach ihrer Wahl bedienen können und mit einem Worte sich der Rechte und Prioilegien er-
freuen, die in dieser Beziehung den Eingebornen bewillige sind. Gleichermaßen soll ihnen
erlaube seyn, über ihr persönliches Vermögen durch Testament, Schenkung oder auf andere
Weise frei zu verfügen, und wenn ihre Erben Unterthanen oder Bürger des andern contrabt-
renden Theils sind, so sollen diese in ihr Vermögen, sei es in Folge eines Testamenes oder ab
intestato nachfolgen, persoͤnlich oder durch Bevollmaͤchtigte davon Besitz nehmen und nach
Gefallen darüber dispöniren dürsen, ohne andere Abgaben, als diejenigen zablen zu müssen,
denen die Einwohner des Landes, wo das fragliche Vermögen befindlich ist, im gleichen Falle
unkerworfen sind. In Abwesenheic der Erben wird man bis dahin, daß der gesetzliche Eigen-