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383.) Verordnung,
das Verfahren bei Requisitionen ausländischer Behörden in den im Bun-
desbeschlusse vom öten Juli 1832. sub No. 8. erwähnten Fällen
betreffend:;
vom 1sten December 1832.
J
In Beziehung auf den, von der Bundesversammlung unterm 5ten Juli 1832. ge-
faßten, mittelst Verordnung vom 24sten v. M. zur öffentlichen Kenntniß gebrachten
Beschluß sul No. 8.) in Folge dessen die Bundeeregierungen sich verpflichtet
haben, Diejenigen, welche in einem Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen
begangen, und sich, um der Strafe zu entgehen, in andre Bundeslande gefslüchtet
haben, auf erfolgende Requisition, insofern es nicht eigne Unterthanen sind,
ohne Anstand auszuliefern, wird, auf Sr. Königl. Majestär und des Prinzen Mit-
regenten Königl. Hoheit Befehl, hiermie verordnet, daß auch im Fall einer solchen Re—
quisition die Untrerbehörden nicht ermächtigt sind, das in Anspruch genommene Indivi-
duum sofort und ohne vorgängige Autorisation an die requirirende Behörde auszuliefern.
Bielmehr haben die requirirten Unterbehörden auch in dergleichen Fällen, in Gemäßheit
der Verordnung vom 7ten Februar 1820. Jo. 5. der Gesetzsammlung vom Jahre
1820. F. 10, an das tandes-Justiz-Collegium und rücksichtlich an die Oberamts-Re-
gierung zu berichten, und die Allerhöchste Resolution auf den von diesen Behörden
dießhalb zu erstattenden Vortrag zu erwarten.
Dresden, den 1 ten December 1832.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.