Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(26) 
und Bestände, so wie andere städtische oder mie dem Stadewesen in Verbindung stebende 
Fonds und Gegenstände aller Ark, von welchen, daß sie einen andern, als einen gemeinsa- 
men städtischen Zweck haben, niche nachgewiesen wird. 
Auf die Steuer= und Seuer-Schuldentilgungs-Cassen der Oberlausiczischen Vierstaͤdte 
leidee dieses jedoch keine Anwendung. 
t. 25. 
Was nicht zu Ausgeschlossen von der Vereinigung mit dem allgemeinen Stadtvermögen bleiben alle 
aenhen milde Stifcungen, ingleichen alle Cassen und andere Gegenstände, an welchen Einer oder 
sei. mehreren einzelnen Personen, oder Familien, oder einer selbststaͤndig verbleibenden Gesell— 
schaft, z. B. der Parochialgemeinde, einer Handwerksinnung, der Braugenossenschaft, der 
Schuͤtzengilde, einer Wittwen- oder Grabe-Cassen-Gesellschaft, Knappschaft 2c. das Eigen- 
thumsrecht zustehc. 
G. 26. 
Verzichtleistung Denjenigen Rechten und Befugnissen, welche zeither von allen Bürgern, als sol- 
auf bürgerliche chen, zu ihrem unmitkelbaren Privarvortheile haben benutzt werden dürfen, z. B. gemein- 
Ber es schaftliche Jagden, Holzdeputate, kann zum Besten der Stadtgemeinde, durch, nach Stim— 
menmehrheit gefaßte Beschluͤsse ihrer Vertreter, entsagt, und es koͤnnen auf gleiche Weise 
jene Rechte und Befugnisse auf die Stadtgemeinde, als solche, uͤbertragen werden. 
Besteht jedoch das allen Buͤrgern, als solchen, zustaͤndige Befugniß in der Benutzung 
eines Gemeindegrundstuͤcks durch die einzelnen Gemeindemitglieder, als solche, und wuͤrde 
eine Provocation auf Theilung, nach den Bestimmungen des Gesebes über Gemeinheits- 
theilungen, zur Folge haben, daß ein jeder angesessene Bürger einen Theil dieses Grund- 
stücks eigenehümlich zugesprochen erhielte, so muß der Ausführung des von den Gemeinde- 
verkretern gefaßten Beschlusses eine Bekanntmachung vorhergehen, durch welche jedem da- 
bei betheiligten Communmiegliede freigestelle wird, innerhalb einer gewissen Frist auf Thei- 
lung des Gegenstandes zu provociren. 
6. 27. 
Abgesonderte Abgesonderte Verwaltung einzelner, zu gemeinsamen staͤdtischen Zwecken bestimmter 
Verwaltung. Fonds, oder anderer Gegenstaͤnde, findet nur dann Statt, wenn, wie z. B. bei einem 
Leihhause, diese Zwecke von denen des eigentlichen Gemeindehaushalts verschieden sind, oder 
wenn privatrechtliche Gruͤnde, z. B. bei Vermaͤchtnissen, der Wille des Stifters dieß noͤ— 
thig machen. Außerdem kann, eine gesonderte Verwaltung nur vermoͤge einer im oͤrtlichen 
Statut enthaltenen, auf besondern erheblichen Gruͤnden beruhenden Bestimmung Statt finden. 
9. 28. 
Eigenthums- Die ganze Stadtgemeinde ist Eigenthuͤmerinn des Stadtvermoͤgens. Sie hat jedoch 
E“9“ das Stammvermögen unvermindere zu erhalten, und die jedesmal lebende Generation hat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.