Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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tungen, durch welche neue bleibende Verbindlichkeiten auf die Stadegemeinde oder das 
Scadtvermögen gebracht werden würden, ist jederzeie zuvor der landesherrlichen Regierungs- 
Behörde, zum Behuf der Genehmigung und der etwa nöthigen weitern Verfügungen, An- 
zeige zu machen. 
F. 38. 
Eine gänzliche Einstellung oder Abminderung der planmaßig regulirken Schuldentil. Einstellung der 
gung, oder eine Contrahirung neuer Schulden, insofern niche frühere von gleichem oder bö- Schuldentil- 
gung und Con— 
berm Capitalbetrage, welche nach dem Tilgungsplane noch niche zur Abzahlung kommen wür- trahirung neuer 
den, dadurch beseitigt werden, kann von dem Socadtrathe nur Schulden. 
a) in außerordentlichen Fällen, z. B. in Kriegszeiten, und auch dann 
b) nicht ohne Zustimmung der Vertreker der Scadegemeinde, und 
c) niche ohne vorhergehende Genehmigung der Regierungsbehörde, oder doch, in ganz 
dringenden Fällen, nur bis auf Genehmigung, oder deren andere Anordnung, 
gescheben. 
Auch muß 
d) bei Contrahirung neuer Schulden baldmöglichst auf die Mitctel zu deren, ohne 
Verminderung des Hauptbestandes und der künftigen Benutzung des Stadeverms- 
gens, zu bewirkender völligen Zurückzahlung, und 
e) bei einer, wegen dringender Umstände, unvermeidlichen Ausseung oder Abminderung 
der planmäßig regulirten Schuldentilgung, darauf Rücksicht genommen werden, daß 
1.) niche in erworbene Rechte der Gläubiger eingegriffen, und 
2.) jede versäumte Zabhlung baldmöglichst nachgeholt werde. 
39. 
Die vorstehenden Verfügungen gelten auch von den, mit Genehmigung der Behörden, Bereitsregu- 
bereiks vor Bekanntmachung dieser allgemeinen Städce-Ordnung regulirten Kriegs-, Käm- Hlite Krieger- 
merei= und Communschuldenwesen, in Rücksicht deren es übrigens bei den zeicherigen Ver= schuldenwesen. 
sügungen unverändert bewendet, in sofern niche die betreffende Regierungsbehörde in 
einzelnen Fällen, auf desfallsige Anträge der Staderäthe und der Vertrecer der Stade- 
Gemeinde, Abänderungen zu gestatten, oder aus dringenden Gründen solche zu verfügen 
sich bewogen und in Ansehung der Gerechesame der Gläubiger unbedenklich finden wird. 
. 40. 
Außerordentliche Einnahmen, z. B. wenn die Stadtgemeinde zur Erbinn eingesebt Juwachs des 
wird, wachsen dem Substantial-Vermögen der Stadegemeinde zu. Bei Vermchcht- iene 
nissen, Schenkungen und andern Zueignungen, welche auf einzelne Stadebehörden, z. 
B. den Staderath, lauten, soll demobngeachtet, bis ein Anderes über die Absicht des
	        
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