Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

In Ansehung der Befreiungen von den im g. 61. erwähnren besondern fiscalischen, 
erb-, lehn= und gerichtsberrschaftlichen teistungen, hat es bei den herkömmlichen, ver- 
tragsmäßigen, oder den sonst vorhandenen besondern Bestimmungen sein Bewenden. 
Jedenfalls bleiben von den 9. 61. gedacheen besondern siscalischen, erb-, lehn= und 
gerichtsherrschaftlichen Leistungen alle Diejenigen befreit, welche, vor Bekanntmachung dieser 
allgemeinen Städee-Ordnung, in Rücksicht ihres Gewerbes, oder ihres Besitzthums, nicht 
verbunden gewesen seyn würden, das Bürgerreche zu suchen. 
6. 65. 
Außer dem Bürgerrechee im Allgemeinen giebe es noch besondere bürgerliche Ehren= Bürgerliche 
rechte. Sie bestehen in dem Stimmrechte bei der Wahl der Vertreter der Stadege. Ebrenrechte. 
meinde (§. 126.), der Wöhlbarkeic zu städtischen Aemtern (5. 127.), und der sonst, 
nach dieser allgemeinen Städte-Ordnung, lediglich den Bürgern zukommenden Theilnahme 
an den gemeinsamen Scadtangelegenheiten. 
G. 66. 
Jeder innerhalb des Seadebezirks wesenrlich wohnhafte Bürger kann in der Regel Besähizung in 
die bürgerlichen Ehrenrechte ausüben. EüIux 
. 67. 
Die Ursachen, welche den Verlust dieser Ehrenrechte nach sich ziehen (5. 73.), Wer sie nicht 
bindern auch den Erwerb derselben von Seiten eines neu aufzunehmenden Bürgers. erwerben kann. 
Fuͤnfte Abtheilung. 
Von den Schutzverwandten. 
". 68. 
Alle selbstständige Individuen, welche innerhalb des städtischen Gemeindebezirks (6.10.) Begzrif der 
ibren wesentlichen Wohnsit haben, aber nicht Bürger sind, werden als Schutzver-Schusverwand- 
wandte der Stadt betrachtet. ten. 
Sie sind Mitglieder der Stad:gemeinde. (9. 20.) 
. 60. Vertretung der 
Schutzverwand- 
Die Schusverwandken haben kein Stimmrecht bei der Wahl der Vertreker der Stadt= ten bei der 
gemeinde, sondern werden dabei durch die Bürger vertreten. Wahl der Ge- 
meindevertre- 
¾r 70. ter. 
Oie Schutzverwandten sind von der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte (F. 65.) Slnsseluns 
und dersenigen. Besih= und Gewerbsvorrechte ausgeschlossen, deren Ausübung durch das zu wandten von den 
erlangende Bürgerrecht bedingt ist. Ehren= und Ge- 
werbs-Vorrech= 
ten.
	        
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