Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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. 7 . 
Solchen Personen, die niche unter die vorskehend bemerkten gehören, aber sich durch Durch obrig- 
unsiktliche Aufführung der öffentlichen Achtung verlustig gemache haben, kann, nachdem ihnen weusnen 
solches bekannt gemache, und sie, auf Verlangen, darüber mit ihrer Entschuldigung gehöre « 
worden,durcheinenvondemStadkrathe,mitZustimmungderGemeindevertreter,zufass 
sendenBeschluß,dieAusübungderbürgerlichenEhrenrechteentnommen,oderbeiihrerAufs 
nahmezuBürgerndieTheilnahmedaranunterscgkwerdem(§67.)Beieinemhierauf 
gerichteten Beschlusse muͤssen aber zwei Drittheile der Mitglieder des Stadtrathes und zwei 
Drittheile der Gemeindevertreter uͤbereinstimmend gewesen seyn. 
G. 75. 
Freiwillige Entsagung der bürgerlichen Ehrenrechte findet nur Statt, wenn sie mit der Freiwillige Cut- 
Verzichtleistung auf das Bürgerrecht verbunden ist. (C. 77.) geinber br 
S. 76. 
Sobald Jemand der städtischen Ehrenrechte verlustig wird, oder es sich zeige, daß er Folgen der Aus- 
schon früher derselben nicht fähig gewesen ist, wird er zugleich nicht nur des Stimmrechts P1aMlesung uon 
und der Wählbarkeit zu öffentlichen Seadcämtern für die Zukunft verlustig, sondern er muß Etrensschten“ 
auch die ihm bereits übertragenen bürgerlichen Aemter sogleich niederlegen. Denmnoch bleibe, 
was er Kraft dieser Ehrenrechte bis dahin verrichtete, z. B. jede auf seiner Abstimmung mie 
beruhende Wahl, jedes Ergebniß, welches er als Inhaber eines Stadeamts bis dahin 
herbeigeführk, oder zu welchem er miegewirke hat, güleig. 
. 77. 
Das Bürgerreche gehe verloren: 
1.) durch eine willkührliche, länger als zwei Jahre dauernde persönliche Abwesenheic eines Ursachen des 
Bürgers, welcher weder angesessen ist, noch ein fortdauerndes Gewerbsetablissement esee 
hat,aus dem städtischen Gemeindebezirke, bei unterlassener Fürsorge für die Erfüllung 
der bürgerlichen Obliegenheiten, 
2.) durch ausdrückliche Verzichtleistung. 
Diese ist jedoch nur in sofern zulässig, als die 9F. 43. ausgedrückten Voraus- 
seßungen, unter welchen Jemand zur Erlangung des Bürgerrechts verpflichtec ist, ent- 
weder gar nicht Steate gefunden haben, oder, wie z. B. durch Veräußerung bis dahin 
besessener Immobilien mie gerichtlicher Confirmation, wieder in Wegfall gekommen sind. 
. 78.— Beibehaltung 
Will Jemand, welcher im städtischen Gemeindebezirke weder wesentlich wohnhaft, noch a6% Birger= 
anfässig, noch im Besitz eines Gewerbsekablissemenks bleibt, sein Bürgerrecht für den Fall Weguuge,
	        
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