Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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der Rückkehr binnen einer gewissen Zeit, oder auf lebenszeit bei Kräften erhalten, so muß 
er binnen drei Monaten nach seinem Wegzuge die Erl ubniß dazu bei dem Stadtrathe nach- 
suchen, welcher, nach vernommenem Gutachten der Gemeindevertreter, Eneschließung deshalb 
faßt. Wer eine solche Erlaubniß erbält, hat einen nach örtlichen Verhälenissen zu bestim- 
menden Abgabenbeitrag alljährlich zu erlegen; auch ist, im Mangel dieser Erlaubniß, das 
Bürgerrecht nach Verlauf dreier Monate, vom Wegzuge an gerechnet, für erloschen zu acheen. 
79. 
ingleichen im Das schon gewonnene Bürgerreche geht um deswillen niche verloren, weil ein Bürger 
Fvuntn * vu verarme (§. 42. b.), oder weil er zu einem solchen Erwerbszweige greift, bei welchem er ur— 
aͤnderung des spruͤnglich nicht zu Erlangung des Buͤrgerrechts befaͤhigt gewesen seyn wuͤrde (9. 53.), oder 
Erwerbszweigs weil er unter Zustandsvormundschaft geräth. (. 50.) v 
u. s. w. 
s. 80. 
3— Wer des Bürgerreches verlustig geworden ist, trite, in sofern er seinen wesenzkichen 
1 6— —. * ·„ · 4 ·* · 0 e - 2 
die Klasse der Wohnsib auf selbstständige Art im städtischen Gemeindebezirke behälc, in die Klasse der 
Schutverwand-Schutzverwandten. 
ken. 
s. Sl. 
Verlust des Des Rechts, als Schutzverwandter, wird Derjenige verlustig, welcher seinen wesentlichen 
Schuverwand= Wohnsit innerhalb des städtischen Gemeindebezirks auf selbststandige Weise zu haben aufdört. 
urech 
Siebente Abtheilung. 
Von den städtischen Gemeindeleistungen. 
. 2. 
Welche Ver- Die Verbindlichkeiten der Mitglieder einer Stadtgemeinde kommen hier nur in Betracht, 
bindlicheriten in soweit sie auf das städtische Gemeindewesen Beziehung haben. Verpflichtungen, welche 
kommen. auf andern Verhälenissen beruhen, z. B. allgemeine Staakslasten, Parcchialoblieg u#h#i### 
und dergleichen, bleiben hier außer Berücksichtigung. 
ß. 83. 
Anfang und Jedes Mitglied der Stadtgemeinde uͤbernimmt durch seinen Eintritt in dieselbe, auf so 
e lange, als es Mitglied dieser Gemeinde bleibe, die Verpflichtung zur Theilnaohme an den Ge- 
meindeleistungen. 
". S4. 
besonders in Diese Verpflichtung erstrecke sich namentlich auch auf diejenigen Beiträge, welche, wegen 
zuran fn der zur Zeit seines Eintrices schon vorhandenen Schulden der Stadtgemeinde, von deren Mit= 
Gemeindeschul= gliedern zu leisten sind. 
den.
	        
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