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tung der allgemeinen Sicherheie nöchig mache, nur Siellverkreter aus dem Mittel der städti-
schen Gemeindeglieder zuzulassen, oder in Rücksiche der Stellvertrekung sonst besondere Vor-
schriften zu machen sind, bleibt dem obrigkeitlichen Ermessen überlassen.
C. 92.
Gemeindeanla- Der Fuß, nach welchem städtische Gemeindeanlagen auszuschreiben sind, ist, nach vor-
gen. herigem Einverstaͤndnisse zwischen dem Stadtrathe und den Gemeindevertretern, unter Ge-
nehmigung der Koͤniglichen Regierungsbehoͤrde, zu bestimmen.
Bei Entwerfung der oͤrtlichen Statuten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in densel-
ben der Vertheilungsfuß fuͤr die gewoͤhnlichen Gemeindeanlagen bestimmt werde.
S. 93.
Indirecte Ab- Indirecte Abgaben, z. B. Wege-, Thor-, Brücken= und andere Zölle, Handels= und
huben. Consumtionsabgaben sind hierbei für die Zukunft möglichst zu vermeiden. Diesenigen Ein-
wohner, welche nicht Gemeindeglieder sind (I. 12.), dürfen nicht zu directen Gemeinde-
anlagen gezogen werden.
C. 94.
Einguartierung Uiber die Vertheilung der Einquartierungen und anderer Milicairleistungen in Friedens-
und ander un- so wie in Kriegszeiten, unker den Bewohnern des städtischen Gemeindebezirks, insofern dar-
über niche allgemeine gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, ein den örtlichen Verhält-
nissen angemessenes Regulativ festzustellen, bleibt dem Stadtrathe jedes Orts, mit Zustim-
mung der Gemeindevertreter und unter Genehmigung der betreffenden vorgesetzten Behörde,
überlassen.
F. 95.
Stadtobrigkeit Die vorschriftmäßige Vertheilung der Gemeindeanlagen, die Aufforderung zu persönli-
Lche euzufe chen Dienstleistungen, in soweic das Gesetz nicht besondere Bestimmungen über die Wahlen
bei Vertheilung enthält, und die Anwendung gesetzlicher Zwangsmitkel gegen Diejenigen, welche ihren Oblie-
der Gemeinde= genheiten als Mieglieder der Scadtgemeinde nicht nachkommen, gehört zu den Befagnissen
lasen. des Stadtraths (F. 181.), welcher auch dahin Bedache zu nehmen hak, daß dabei jede
unverhälenißmäßige Beschwerung der Schutverwandten mie Gemeindeanlagen und andern
Gemeindeleistungen vermieden werde. In wiefern die Vercreker der Stadegemeinde dabei
mitwirken, bestimmt §S. 111.d,
S. 96.
Zwangsmittel Bei Verweigerung und Nichtleistung solcher persönlicher Dienste, welche durch Seell-
kieeerht vertreker geleistet werden können (§. 91.), hat der Scadtrath, wenn sie für Bezahlung zu
erhalten sind, für die Verkretung zu sorgen und den Kostenaufwand ven den Vertretenen
beizurreiben. Im Falle der beharrlichen Widersetzlichkeit gegen Annahme eines öffentlichen