Auch sind
i) Diejenigen, welche wenigstens zwei Jahre lang ein oͤffentliches buͤrgerliches Amt
der unter f. bemerkten Art bekleidet haben, waͤhrend der naͤchsten zwei Jahre zur
Annahme eines aͤhnlichen Stadtamts nicht verbunden.
Die Entschuldigungsursachen unter d. e. g. und h., sind zunächst dem Er-
messen der Gemeindevertreter, im Falle der Reclamation gegen deren Ausspruch
aber, der Entscheidung des Stadtrathes zu uͤberlassen.
. 98.
Befreiungen Von andern bürgerlichen Obliegenheicen, namentlich auch von persönlichen Diensten,
7— welche durch Stellvercreter geleistet werden können (§F. 91.), befreien die vorstehend (§.
D97.) erwähnten Ablehnungsgründe niche, in sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmun-
gen eine solche Befreiung mit sich bringen.
S. 90.
Wegfall künfti- Von nun an können, selbst mic Einwilligung der Stadtobrigkeit oder der Stadtge-
ger eeiun- meinde, Befreiungen von den, den städtischen Gemeindegliedern, als solchen, obliegenden
« persoͤnlichen oder Vermoͤgens-Leistungen, welcher Art sie auch seyn moͤgen, namentlich auch
Realbefreiungen, nicht erworben werden.
S. 100.
Wegfall der Diie bisherigen persönlichen Befreiungen von dergleichen Leistungen hören ohne Uncer-
eirengen Ver- schied, auf welche Art sie erlange sind, auf, nur mit Ausnahme derjenigen, welche den
freiungen. verabschiedeten Militairpersonen, nach den gesehlichen Vorschriften, zukommen, und derje-
nigen, welche auf den vorstehend (G. 97.) erwähnten Eneschuldigungsgründen beruhen.
. 101.
Wegfall der mit Uncer die hiernach wegfallenden Befreiungen gehören namenclich die zeitherigen Be-
gewissen Aem= .: .-. ..
t er.
tern in Verbin- freiungen gewisser Königlicher und städtischer Beamtet
dung stehenden Daher ist insbesondere den im §. 306. des Isten Theils der Ordonnanz vom 1 9cen Juli
Befreiungen. 182 S. unter b. erwähnten Befreiungen der ameführenden Bürgermeister und Scadrrichter,
der Kämmerer, der Stadeschreiber und anderer Raths= und Gemeindebeamreter, von Ser-
vis= und andern Militairleistungen künftig keine Folge weiter zu geben.
Nur diejenigen städeischen Beamken und Gemeindemieglieder, welche in Kriegszeiten
persönlich und ausschließend mic den Militairverpflegungs-, Durchmarsch-, Hospical-, Ein-
quartierungs= oder andern, durch die Kriegsereignisse herbeigeführten, außerordentlichen öf-