Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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fentlichen Geschäften persönlich dergestalt zu thun haben, daß sie hierdurch fortdauernd von 
ibrer Behausung und Familie encferne werden, sind, auf Verlangen, mie der Natural= 
Einquarkierung, die sie entweder als Hausbesitzer, oder als Miethsbewohner triffe, zu ver- 
schonen, und dafür mic einem verhältnismäßigen Geldbeicrage an die Scadt-Serviskasse 
zur Mitleidenheic zu ziehen. 
C. 102. 
Dingliche (Real.) Befrelungen, welche niche zu den im 9. 104. bemerkten gehören, Anmeldung und 
erlöschen, in sofern sie niche innerhalb dreier Jahre, von Bekannemachung dieser allgemei- anruslung. der 
" . . . inglichen Be— 
nen Staͤdte-Ordnung an, bei dem Stadtrathe, mit Angabe des Erwerbtitels, angemel- freiungen. 
det werden. 
Innerhalb derselben Frist muͤssen auch, in sofern der Anspruch wegen Befreiung auf 
vorhandene Bewilligungs- und andere Urkunden gegruͤndet werden soll, diese letzteren, bei 
Verlust der Befreiung selbst, in der Urschrift oder beglaubter Abschrift bei dem Stadt- 
rathe eingereicht, oder, wo sie bei dessen Acten bereits befindlich sind, nachgewiesen werden. 
Der Stadtrath hat die geschehenen Anmeldungen zu pruͤfen, das Ergebniß dieser 
Pruͤfung den Gemeindevertretern mitzutheilen und, wenn weder seinerseits, noch von Sei— 
ten der letzteren der Anerkennung der angezeigten Befreiung ein erhebliches Bedenken ent- 
gegenstehet, deshalb die erforderliche Bemerkung in den Kaufbuͤchern und, wo es sonst 
noͤthig ist, unter Hinweisung auf die, die Zustimmung der Gemeindevertreter enthaltenden 
Acten zu machen. 
S. 103. 
Vom Tage der Ausgabe dieses Gesetzes an, soll eine Verjährung zum Erwerbe einer Verfährung. 
dinglichen Befreiung von städtischen Gemeindeleistungen weder angefangen werden können, 
noch zu laufen fortfahren. 
G. 104. 
Ohne einen besondern Erwerbeitel stehe künftig die dingliche Befüeiung von städtischen Gesesliche Real- 
Gemeindeleistungen nur noch zu: Befreiungen. 
a) den in dem Eigenthume der Seadtgemeinde, oder in ihrer alleinigen immerwähren- 
den Benutzung befindlichen Grundstücken, 
b) den Immobilien der Seaatsanstalten und öffentlichen milden Seiftungen, so wie 
den Kirchen= und öffentlichen Schulgebäuden, in soweit dergleichen Immobilien 
schon bei Bekanntmachung dieses Gesetzes vorhanden gewesen und zeither nicht 
schon zu den städtischen Gemeindeleistungen gezogen worden sind.
	        
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