Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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b über Erwerbung neuer Grundstücke oder Gerechesame für die Stadegemeinde auf 
Kosten derselben, 
) über Aufnahme zinsbarer Kapitalien, in sofern dadurch der Schuldenbetrag wirk- 
lich vermehrt wird, 
d) über neue Anlagen auf die Stadegemeinde, 
e) über Veränderung in der Scadtverfassung. 
In den Ortsstacuten können jedoch wegen der unter a, b, c bemerkten Angele- 
genbeiten, durch Festsezung gewisser Normalsummen, abändernde Bestimmungen 
getroffen und minder wicheige Fälle der Miewirkung der Stadtverordneten allein 
überlassen werden. 
Außerdem erite 
3.) die Berathung mie dem Bürgerausschusse nur noch alsdann ein, wenn die vorge- 
setzte Regierungsbehörde solches ausdrücklich anordnet. Zur Güliigkeit seiner Be- 
schlüsse ist 
4.) die Anwesenheie von wenigstens zwei Drittheilen der Mitglieder erforderlich. 
K. 112. 
Vorsitz im Bür= II. Den Vortrag in dem größern Bürgerausschusse führt 
gerausschusse. a) bei Wahlgeschaͤften ein aus dem Mittel desselben, jedesmal durch Stimmenmehr- 
heit, zu erwaͤhlender Vorstand, dessen Wahl der Vorsitzende der Stadtverordneten 
zu leiten hat, 
b) bei allen andern Gegenständen, ein Mitglied des Stadtrathes, jedoch ohne 
Seimmreche. 
. 113. 
Wenn der Bür- Der größere Bürgerausschuß darf sich nicht anders, als in Folge einer an den Vor- 
Lrueschus sich sitzenden der Stadtverordneten, zu dessen Zusammenberufung, ergehenden Aufforderung des 
S.tadtrathes, oder Anordnung der vorgesetzten Regierungsbehoͤrde versammeln, hat sich auch 
Verbot will- in seinen Versammlungen mit keinen anderen, als den ihm zur Beschlußnahme besonders 
kuͤhrlicher Be- vorgelegten Gegenstaͤnden, bei Strafe der Nichtigkeit eines dem zuwider gefaßten Beschlus- 
etungeben se, zu beschäftigen. #114 
Wie es damit in In kleinen Scädeen, wo die Zusammensezung des größern Bürgerausschusses, wegen 
nleinen Städten Mangel einer hinreichenden Anzahl dazu geeigneter Personen, Schwierigkeicen haben würde, 
zu halten. 
½ kann durch das Lokalstatut bestimme werden, daß kein Bürgerausschuß, sondern blos Stade- 
verordnete Scatt finden sollen.
	        
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