Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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J. 117. 
Informationen. Um in obigen Beziehungen ihren Obliegenheiten Gnuͤge leisten zu koͤnnen, sind die 
Stadtverordneten berechtigt und verbunden, Alles zu thun, was zu gruͤndlicher Einsicht in 
die gemeinsamen Angelegenheiten der Stadtgemeinde und deren Gerechtsame dienlich ist. 
Es müssen ihnen daher, auf Verlangen, die einschlagenden Urkunden, Acten, Rech- 
nungen, Rechnungsbelege und Schrifeen aller Arc vorgelegt werden. Auch ist ihnen die 
Vorlegung bereiks justificirter Rechnungen nicht zu verweigern, obgleich ein neues Defectur- 
Verfahren dabei in der Regel, und insofern niche Verunkrauungen oder offenbare Irrthümer 
daraus hervorgehen, nicht zulässig ist. 
Wegen WVorlegung von Schriften, welche nicht bei dem Scadtathe selbst, sondern bei 
andern Behbrden anzutreffen sind, wenden sich die Stadtverordneten an den Stadtrath, 
oder in dem §. 115. unter # erwähnten Falle, nach Befinden, ohne weiteres an die höhere 
Behörde. 
d. 118. 
Die Stadtver- Die Besugnisse der Stadeverordneken stehen denselben nur in ihrer Gesammtheit 
ordneten als Ge- 
sammtheit zu. Sie können dieselben nur durch, nach Worschrife dieser allgemeinen Städte-Ordnung, 
.(0. 159.) gefaßte Beschlüsse ausüben. 
S. 119. 
Deren Stelung Die Scadtverordneten haben, in allen ihnen obliegenden Geschäften, nach ihrer gewis- 
gegen dis Stadt- senhaften Uiberzeugung und nach der, von dem Besten der städtischen Gemeinde, ihnen bei- 
wohnenden Ansiche zu handeln. 
Ein Berufen der Stadeverordneten auf zu nehmende Rücksprache mie andern Mieglie- 
dern der Sctadcgemeinde, oder auf eine desfalls zu veranstaltende Versammlung der Bür- 
gerschaft, findet nicht Statt. 
Jedoch sind sie berechtigt und verpflichtet, wenn der Stadtrath in einem der §. 111. 
bestimmten Faͤlle eine Erklaͤrung von ihnen fordern sollte, dieselbe in Bezug auf die dabei 
nothwendige Concurrenz des groͤßern Buͤrgerausschusses zu verweigern. 
9. 120. 
Ausschließung Die Stadtverordneten haben das gemeinsame Beste der ganzen Stadtgemeinde in Ob— 
abgesonderter acht zu nehmen und, wenn bei einem Gegenstande ihr specielles Privatinteresse in Frage 
Interessen. kommt, der Theilnahme an der Berathung und Beschlußnahme daruͤber sich zu enthalten, 
worüber der Vorsteher zu entscheiden und im Weigerungsfalle deshalb Abstimmung zu ver- 
anlassen hat.
	        
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