Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 51) 
i-me 
Von den zu erwählenden Seadeverordneken und Ersabmännern, so wie von den Wahl= Rücksicht auf 
männern, insosern dergleichen, nach 9. 125, zu ernennen sind, müssen in der Regel wenig- Ansässigkeit. 
stens zwei Drittheile mit, innerhalb des städtischen Gemeindebezirks gelegenen, Wohnhäusern 
angesessen und beliehen senn. Won dieser Regel darf, ohne besondere Genehmigung der vor- 
gesesten Regierungsbehörde, nicht abgewichen werden, und mindestens muß allenthalben die 
Hälfte der Stadtverordneten, Ersatzmänner und Wahlmänner aus in der Stade angesessenen 
Hausbesißern bestehen; dagegen auch allenthalben wenigstens zwei Unangesessene untcer den 
Seadtverordneten seyn müssen. Das diesfalls jeden Orks festzustellende Verhäleniß der An- 
gesessenen und Unangesessenen ist in dem Localstatute zu bestimmen. 
In dem letztern ist zugleich die Zahl der Stimmen festzusetzen, welche Derjenige wenig- 
stens haben muß, der als Stadtverordneter oder Ersatzmann, so wie bei Ernennung der 
Wahlmänner, als gewähle betrachtet werden soll. 
/. 130. 
Die Secadträthe haben, als Obrigkeit der Stade, die Wahlhandlungen theils unmit- 
Obrigkeitliche 
Leitung der 
telbar, eheils durch die A idti « - 
,h ch,nachrtandrerstadtcschenDepukatconen(s.213.sq.),zuek Wahlhandim 
nennenden Wahldepurationen einzuleiten und zu Stande zu bringen. Die Stadträthe 
sowohl als die Wahldeputationen haben sich hierbei zum Registriren gese-zlich befähigter 
Protocollanken zu bedienen. 
6. 131. 
Die Wahldeputation besteht aus einem Rathsdeputirten, welcher bei derselben den 
Vorsih fübre, drei Mitgliedern aus dem Mietel der Seadtverordneten und aus anderen 
Bürgern, welche Wahlgehülsen genannt werden. Die Zahl der letztern muß mindestens 
Drei seyn und darf hochstens bis auf Neun ansteigen. 
Diese Wahlgehülfen verlieren hierdurch weder ihr Stimmrecht, noch ihre Wählbar- 
keit. Der Stadtrath nimmt bei ihrer Ernennung auf solche Personen Rücksiche, deren 
eigener Wählbarkeit ein bekanntes Hinderniß nicht im Wege stehe, und von welchen sich 
vermuthen läßt, daß sie die Verhälenisse der Bürger in allen Stadttheilen hinlänglich ken- 
nen, damit Gründe, aus welchen Jemandem Stimmreche und Wöählbarkeic abzusprechen 
ist, nicht leiche unbemerkt bleiben. 
ßh. 132. . 
Mitglieder der 
Wahldeputa- 
tion. 
Uiber eine zweckmäßige Einrichtung des Wahlverfahrens selbst können zwar in jeder Bürgerverzeich= 
Stade, nach den örtlichen Verhälenissen derselben, in den tocalstatuten besondere Bestim- 
mungen getroffen werden. Im Allgemeinen jedoch, und wo Leßteres unterbleibe, sind 
dabei nachstehende Vorschrifken zu befolgen: 
Wenn die Wahldepuration niedergesetze ist, so läße der Stadtrath, vor WVeranstalcung 
nisse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.