Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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er den Einsprechenden mittheile, und in sofern dadurch eine weseneliche Abänderung in der 
Wahlliste entsteh#, dem zur öffentlichen Ansicht ausliegenden Exemplare derselben sogleich 
in beglaubter Ausfertigung anheften läßt. 
S. 136. 
Einwendungen gegen das Seimmreche, oder gegen die Weglassung stimmmberech= Fortsetzung. 
tigter Bürger aus der Wahlliste, welche zu spät bekannt worden sind, um noch vor dem 
Wahltage berücksichtigt oder erledigt werden zu können, machen die Wahl niche ungültig. 
Später sich ergebende Hindernisse der Wählbarkeit bingegen haben die Wirkung, daß 
ein Gewählter für nicht gewähle geachtet wird. Wer hiernach an seine Sitelle eintritt, 
und welches Aufrücken dabei stattfinder, ist nach der im §. 145. enthaltenen Worschrift 
zu bestimmen. 
. 137. 
In Städten, wo die Wahl der Scadtverordneten, nach §. 125, durch Wahlmänner Wahlbetirke. 
erfolgt, kann die Ernennung der letztern nach Wahlbezirken vorgenommen werden, und es 
ist hierüber, so wie über die Eineheilung des städeischen Gemeindebezirks in Wahlbezirke, 
in den Orktsstaturen das Nähere festzusesen. Die Abstimmenden sind aber nicht genöthigt, 
ihre Stimmen nur solchen Bürgern zu geben, welche innerhalb des Wahlbezirks wohnen, 
dem sie, die Abskimmenden, selbst angehören. Jeder Seimmberechtigte hat übrigens nur 
eine Stimme, wenn derselbe auch mit mehrern Grundstücken und selbst in verschiedenen 
Wahlbezirken angesessen seyn sollte, und zwar lediglich in dem Wahlbezirke seines wesent- 
lichen Wohnsites. 
C. 138. 
Sonstige Absonderungen der Stimmberechtigten nach ihrem Sceande, oder nach Ge= Unstatthaftig= 
werben und Innungen, dürfen bei den vorzunehmenden Wahlen in der Regel nicht statt- keit von Absn 
finden. Doch kann, wegen besonderer Verhältnisse in den örtlichen Seatuten, ein Wahl- verungen mie- 
verfahren nach Klassen und Ständen, jedoch niche nach einzelnen Innungen, bestimmt rechäten. 
werden. 
6. 139. 
Der Tag oder die mehrern Tage, wo, zum Behuf der Wahl der Stadtverordneten Bekanntma- 
und Ersatzmänner, ingleichen der vorläufigen Ernennung von Wahlmännern, die Abstim- lrrs 
mungen zu sammeln sind, ist von dem Scadtrathe öffenrlich bekannt zu machen. Oieses des Gegenstan= 
geschieht in dem in der Stade, oder in einem der in der Rähe herauskommenden, für des der 
öffentliche Bekanntmachungen bestimmcen Bläcter, so wie durch eine im Rathhause, oder Vahlen. 
an den sonst zu Anheftung amtlicher Bekanntmachungen gewoͤhnlichen Orte, und uͤberdies 
an mehrern Straßenecken zu befestigenden Anschlag, welcher auch besonders gedruckt und 
in die Haͤuser vertheilt werden kann. 
In dieser Bekanntmachung muß, mit Beruͤcksichtigung der diesfallsigen Bestimmun— 
gen §. 143. und 150, angezeigt werden:
	        
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