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er den Einsprechenden mittheile, und in sofern dadurch eine weseneliche Abänderung in der
Wahlliste entsteh#, dem zur öffentlichen Ansicht ausliegenden Exemplare derselben sogleich
in beglaubter Ausfertigung anheften läßt.
S. 136.
Einwendungen gegen das Seimmreche, oder gegen die Weglassung stimmmberech= Fortsetzung.
tigter Bürger aus der Wahlliste, welche zu spät bekannt worden sind, um noch vor dem
Wahltage berücksichtigt oder erledigt werden zu können, machen die Wahl niche ungültig.
Später sich ergebende Hindernisse der Wählbarkeit bingegen haben die Wirkung, daß
ein Gewählter für nicht gewähle geachtet wird. Wer hiernach an seine Sitelle eintritt,
und welches Aufrücken dabei stattfinder, ist nach der im §. 145. enthaltenen Worschrift
zu bestimmen.
. 137.
In Städten, wo die Wahl der Scadtverordneten, nach §. 125, durch Wahlmänner Wahlbetirke.
erfolgt, kann die Ernennung der letztern nach Wahlbezirken vorgenommen werden, und es
ist hierüber, so wie über die Eineheilung des städeischen Gemeindebezirks in Wahlbezirke,
in den Orktsstaturen das Nähere festzusesen. Die Abstimmenden sind aber nicht genöthigt,
ihre Stimmen nur solchen Bürgern zu geben, welche innerhalb des Wahlbezirks wohnen,
dem sie, die Abskimmenden, selbst angehören. Jeder Seimmberechtigte hat übrigens nur
eine Stimme, wenn derselbe auch mit mehrern Grundstücken und selbst in verschiedenen
Wahlbezirken angesessen seyn sollte, und zwar lediglich in dem Wahlbezirke seines wesent-
lichen Wohnsites.
C. 138.
Sonstige Absonderungen der Stimmberechtigten nach ihrem Sceande, oder nach Ge= Unstatthaftig=
werben und Innungen, dürfen bei den vorzunehmenden Wahlen in der Regel nicht statt- keit von Absn
finden. Doch kann, wegen besonderer Verhältnisse in den örtlichen Seatuten, ein Wahl- verungen mie-
verfahren nach Klassen und Ständen, jedoch niche nach einzelnen Innungen, bestimmt rechäten.
werden.
6. 139.
Der Tag oder die mehrern Tage, wo, zum Behuf der Wahl der Stadtverordneten Bekanntma-
und Ersatzmänner, ingleichen der vorläufigen Ernennung von Wahlmännern, die Abstim- lrrs
mungen zu sammeln sind, ist von dem Scadtrathe öffenrlich bekannt zu machen. Oieses des Gegenstan=
geschieht in dem in der Stade, oder in einem der in der Rähe herauskommenden, für des der
öffentliche Bekanntmachungen bestimmcen Bläcter, so wie durch eine im Rathhause, oder Vahlen.
an den sonst zu Anheftung amtlicher Bekanntmachungen gewoͤhnlichen Orte, und uͤberdies
an mehrern Straßenecken zu befestigenden Anschlag, welcher auch besonders gedruckt und
in die Haͤuser vertheilt werden kann.
In dieser Bekanntmachung muß, mit Beruͤcksichtigung der diesfallsigen Bestimmun—
gen §. 143. und 150, angezeigt werden: