Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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der Gültigkeie des Geschafes keinen Eintrag. Zur Wahl eines S-adeverordneken müssen 
aber mindestens zwei Drittheile aller Wahlberechtigten oder Wahlmänner anwesend seyn. 
Beim Außenbleiben einer größern Anzabl ist ein neuer Wahlcag anzuseßen. In einem sol- 
chen Falle ist der etlwa nöthige Aufwand bei einer neu anzuordnenden Wahl von den, ohne 
gegründete Eneschuldigung, ausgebliebenen Wahlberechtigten oder Wahlmännern einzubringen. 
S. 143. 
Jeder Abstimmende hat auf seinem Stimmzertel die in der öffenelichen Bekanntmachung 
G. 139.) zu bestimmende Zahl wählbarer Bürger anzugeben. 
In den Städten, wo die Wahl unmittelbar erfolge, werden so viele Seadverordneke 
und Ersatzmänner gewählt, als jedesmal nach S. 123. oder dem Ortsstatute erforderlich sind. 
In solchen Städcen aber, wo zunächst Wahlmänner ernanne werden, wird die ganze 
Zahl derselben (F. 125.) durch die Zahl der Wahlbezirke getheilt. Das Ergebniß hiervon 
bestimmc die Zahl der, von jedem Stimmberechtigken auf seinem Stimmzettel zu benennen- 
den, wählbaren Bürger. Wenn z. B. 120 Wahlmänner zu ernennen sind, und die Stadt 
in 6 Wahlbezirke gecheile ist, so kann jeder Seimmberechtigte 20 wählbare Bürger auf 
seinem Steimmzettel benennen. 
Bei Benennung mehrerer, als der verstatteten Zahl von wählbaren Individuen, werden 
die letzten, auf dem Stimmzettel zu viel genannten, übergangen. 
. 144. 
Nach Ablauf der zu den Abstimmungen bestimmten Zeic wird von der Wahldeputa- 
tion zur Erdffnung der Behältnisse, in welchen die Stimmzectel verwahrt sind, und sodann 
zur Stimmenzählung verschritten. Bei lebterer werden die Stimmen, wie sich solche für 
jeden wählbaren Bürger ergeben, zusammen gerechnet. 
Das Ergebniß der Stimmenzählung wird in ein besonderes, von den Anwesenden der 
zur Wahl Deputircen mit zu uncerschreibendes Stimmenzählungs= Protocoll gebracht. 
Bei der nach abgesonderten Wahlbeziiken geschehenden Ernennung der Wahlmänner 
werden die Stimmen, ohne Unterschied dieser Bezirke, zusammengerechnet. Wer die mehr- 
sten Stimmen hat, wird in dem Stimmenzählungs-Protocolle, mie Vorsetzung der Anzahl 
der erhaltenen Stimmen, unter Hinweisung auf seine Nummer in der Wahlliste, und mit 
der Bemerkung, ob er auch als Hausbesisßzer oder Unangesessener wählbar sei, zuerst 
genannt. Es folgt dann auf gleiche Weise, wer zunächst die mehrsten Stimmen bat, und 
so wird weiter fortgefahren. 
Die Stimmzettel werden hierauf mie dem Siegel der Sceadeverordneten und den 
Petschaften einiger Wahlgehülfen eingesiegelt, durch den Protocollanten mit einer geeigneten 
Aufschrift versehen und, nach beendigtem Wahlgeschaͤfte, nebst den gehaltenen Wahlacten in 
der Actenrepositur des Stadtraths aufbewahrt. 
(9) 
Absiimmung. 
Stimmenzäh= 
lung.
	        
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