Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Ergebniß der 
Wahl, 
in Anschung der 
Ersatzmänner. 
Stimmengleich= 
beit. 
Nachträgliche 
Wahlen. 
Entschuldi- 
gungsgründe 
gegen llibernah= 
me des Amts ei- 
nes Wahlman- 
nes. 
( 56 ) 
Nach Verfluß einer dreimonatlichen Frist, von der Zeit des Eineritts der Neuerwählten 
an gerechnet, sind jedoch die Stimmzettel zu vernichten. 
. 45. 
Das Stimmenzählungs-Prokocoll giebt an die Hand, welche Bürger als Stadtverordnete 
und Ersahmänner, oder, nach §F. 123. und 125, als Wahlmänner zu betrachten sind. Da- 
bei entscheidet die Stimmenmehrheic. Findet sich jedoch, daß nach der Stimmenmehrheit 
nicht die erforderliche Anzahl Hausbesitzer (I. 129.) unter den Stadtverordneken oder Wahl- 
männern begriffen seyn würde, so werden von den zunächst mie den mehrsten Stimmen 
versehenen Hausbesihern noch so viele, als nöchig sind, für gewähle angenommen, und so- 
dann aus den übrigen, welche die meisten Stimmen haben, noch die zur Erfüllung der Ge- 
sammtzahl erforderlichen hinzugethan. Das umgekehrte Verfahren findet Statt, wenn niche 
die erforderliche Anzahl Unangesessener nach der Stimmenmehrheit unter den Stadtverordne- 
ten und Ersahmannern begriffen seyn sollte. 
G. 146. 
Die erforderlichen Ersatmänner bestehen aus Denjenigen, welche nächst den zu Stadt- 
verordneten Erwählten die mehrsten Stimmen haben. Hierbei ist durchgängig das vorste- 
bend bemerkte Zahlenverhältniß (§. 129.) der Hausbesitzer und Unangesessenen in Obacht 
zu nehmen. 
F. 147. 
Bei Sceimmengleichheit entscheide# nöchigenfalls das Loos, wenn dann nicht schon nach 
vorstehenden 99. der Vorzug der Hausbesiter oder Unangesessenen entscheiden sollte, über 
den Eintritt. 
# 148. 
Findet sich, daß niche die erforderliche Anzahl wählbarer Individuen mehrere Stimmen 
erhalten hak, so veranstaltet der Scadtrath und die Wahldepuration 
a) wegen der noch unbesetten Stadtverordneten= oder Ersatmännerstellen so- 
gleich eine nachträgliche Wahl, wobei das vorstehend vorgeschriebene Wahlverfahren 
zu beobachten ist. Dagegen bewendet es, 
b) wenn bei der Ernennung der Wahlmänner die bestimmte Zahl (F. 12 3.) niche 
voͤllig berauskommt, bei der ernannten niedern Zahl. 
6. 149. 
Gegen die Uibernahme des Amtes eines Wahlmannes finden die 9. 97. unker L. a. b. 
l. g. h. gedachten Entschuldigungsgründe niche Statt.
	        
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