Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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K. 164. 
Unterschriften Die Gesammoebeit der Stadtverordneten unterschreibt sich: 
d Siegel. 
und Siegel „die Stadtverordneten zu N.“ 
In gewoͤhnlichen Geschaͤftssachen fuͤgt blos der Vorsteher der Stadtverordneten seine 
Namensunterschrift hinzu. 
Von wenigstens drei Stadtverordneten und dem Vorsteher muͤssen aber die bei dem 
Stadtrathe einzureichenden Beschluͤsse (F. 165.), so wie alle Urkunden und alle solche 
Schriften unterschrieben werden, wodurch fuͤr die Stadtgemeinde eine Verbindlichkeit uͤber— 
nommen, oder einem Rechte entsagt wird. 
In dergleichen Beschluͤssen und Urkunden ist sich jedoch allemal auf das ihnen zu 
Grunde liegende, uͤber die Verhandlung aufgenommene Protocoll ausdruͤcklich zu beziehen. 
In ihrem Siegel fuͤhren die Stadtverordneten das Wappen der Stadt, mit der Um— 
schrift: „Siegel der Stadtverordneten zu N.“ 
Sollte die Stadt kein Wappen haben, so wird blos diese Schrift in das Siegel der 
Stadtverordneten gebracht. 
. 165. 
Einrelchung der Alle Beschlüsse der Stadtverordneten mussen an den Stadtrath eingereicht werden, in 
Beschlüsse bei : r « s« - «- 
demSmdmthc« sofern nicht der F. 115. bemerkte Fall der unmittelbaren Verwendung an die Oberbehoͤrde 
eintritt. 
. 166. 
Einberufung der Die, einkrekenden Falls, zu den Versammlungen zu berufenden Ersahmänner ruft der 
Ersatzmänner. Worsteher ein. 
Er nimme hierbei thunlichst darauf Räcksicht, daß der Ersabmann demselben Drittheile 
angehöre, welches künftig mie demjenigen Drittheile der Stadtverordneten, woraus der zu 
Erseßbende war, ausscheidee. Unter den Ersamännern dieses Driteheils hat Derjenige den 
Vorzug, welcher die mehrern Stimmen hatte, wenn nicht die Rücksicht auf das Verhält- 
niß der Zahl der Ansässigen zu den Unangesessenen eine Ausnahme nochig mache. 
. 167. 
Rechts= und Zu Ertheilung von rechelichen oder technischen Gutachten und Fertigung von dergleichen 
Sachverstäu- schriftlichen Arbeicen, ein für allemal bestimmce Consulenten oder Sachverständige an- 
4 zunehmen, sind die Stadeverordneten nicht befugt. 
Die Zuziehung und Auswahl von Rechts= und Sachverständigen muß in jedem ein- 
zelnen Falle auf besonderer Beschlußnahme der Seadtverordneten beruhen.
	        
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