Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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legenheiten mündlich Vortrag zu thun, die Meinung des Seadkrakhes von der Sache und die 
dafür sprechenden Gründe auseinander zu seßen, Anfragen zu beantworten, Erläuterungen und 
Nachweisungen zu geben, enestandene Zweifel zu beseitigen und in soweie an den Be- 
rathungen Theil zu nehmen; und es ist diesen Abgeordnecen des Scadcraches, auf vor- 
beriges Anmelden, der Zutrite in der Sctadeverordnetcen-Versammlung niemals zu verwei- 
gern. Bei der Abstimmung dürfen jedech dieselben nicht mit gegenwärtig seon, sondern 
haben sich, wenn zu dieser verschritten werden soll, oder sie ihren Auftrag ausgerichtet 
baben, wieder zu enefernen. 
G. 173. 
Bestrafungs= Für den Fall unentschuldigten Außenbleibens, für den Gebrauch ungenügender oder 
rechrder Suadt- unwahr befundener Eneschuldigungen, oder für andere Vergehen gegen die Geschäftsord- 
ter sch. nung, sind angemessene Geldstrafen festzuseßen, deren höchster Betrag jedoch für den ein- 
zelnen Fall niche über fünf Thaler ansteigen darf. Die Einziehung dieser Strafen ge- 
schieht nöthigen Falls, auf Ancrag des Vorstehers, durch den Stadtrath, zum Besten der 
Orts-Armenkasse. 
6. 174. 
Ausschliecungs- Wenn eine dreimalige Bestrafung dieser Ark fruchrlos bleibe, ist dle Versammlung der 
recht der Stadt= Stadtverordneten im fernern Wiederholunge falle, eben so wie bei allen Verletzungen ande- 
bergroee rer wesentlicher Pflichten eines Sradrverordneten, befugt, dafern zwei Drittheile derselben 
in diesem Beschlusse übereinstimmen, das betreffende Mitglied auf eine gewisse Zeic, oder 
für den ganzen Verlauf seiner fernern Theilnahme von ihrem Vereine auszuschlleßen, wel- 
chenfalls ein Ersahmann an dessen Stelle eintritt. 
Auf die Zeit dieser Ausschließung treten dann auch dieselben Nachtheile für dasselbe 
ein, welche die beharrliche Verweigerung der Uibernahme eines Stadtamts (§. 96.) nach 
sich zieht. « 
5.175. 
Besondere Ge— Mie Rücksiche auf die örtlichen Verhältnisse kann eine besondere Geschäftsordnung für 
schestsordnun= die Stadtverordneten jeder Stadt errichtet werden, wobei daher die vorstehenden, 9. 1 53. flg., 
Stra kür die enthaltenen Bestimmungen, so weit sie sich auf die Geschäfrsführung selbst beziehen, einer 
ten. Abänderung fähig sind. 
L. 176. 
Verantwortlich- Der Vorsteher und nächst ihm die Versammlung selbst, so wie die einzelnen Stadcver- 
keit der Stadt- « - « e « « Nachtheil lick 
verordneten. ordneten, sind der Scadegemeinde für den ihr zugefügten Nachtheil verantwortlich, wenn 
ste sich der Abstimmung entzlehen, wenn sie durch Ordnungswidrigkeie die Beschlußnahme 
verhindern, oder sich unbefugeerweise in die Ausführung mischen. 
Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie 
erweislichermaßen wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht, verfahren haben.
	        
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