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9. 177.
Sollte eine Stadtverordneken-Versammlung foréwährend ihre Pflichten vernachlässigen Auftösüng.
und in Unordnung und Partheiung verfallen, so soll sie, nach Befinden, aufgelöse# und
von der vorgesetzeten Regierungsbehörde die Bildung einer neuen Versammlung angeordnee
werden. Es können die Schuldigen in einem solchen Falle auf gewisse Zeic, oder auf im-
mer für unfähig zu einer neuen Wahl erklärt werden. Außerdem bleibe in den dazu ge-
eigneken Fällen die gericheliche Rüge vorbehalken.
Eilfte Abtheilung.
Von dem Stadtrathe im Allgemeinen.
6. 478.
Jeder Stadt soll, als deren Obrigkeit, ein Staderath vorgesetzt seyn, welcher in einer Stadtrath.
dreifachen Beziehung stehe:
a) als Verwalter der städcischen Gemeindeangelegenheicen,
b) als, Kraft des Gesebßes, beskebende obrigkeitliche Behörde,
Jc) als Organ der Staatsgewalt.
9. 179.
In seiner Eigenschaft als Verwalter der städtischen Gemeindeangelegen- Antsverhaͤlt—
heiten, fuͤhrt der Stadtrath die gesammte Verwaltung derselben, und es sind ihm in die— ise des Stadt-
ser Hinsicht untergeben und zum Gehorsam verpflichtet, sowohl alle einzelne Mitglieder der ) als von der
Stadegemeinde, als auch alle zu öffentlichen Zwecken am Orte bestehende, städtische Behör= Gemeinde be-
den, ingleichen städtische Corporatlonen und Stiftungen. auftragte Stadt-
behörde;
. 180.
Die Besugnisse, welche dem Stadtrathe in dieser Beziehung zustehen, sind namentlich Fortsetzung.
folgende:
a) Er vertritt die Setadtgemeinde in ihren Recheen und Verbindlichkeiten gegen
jeden Drikten, gerichtlich und außergerichtlich.
Er verhandelt daher, Namens derselben, Verträge und überhaupe Geschäfte al-
ler Art und bringt sie zur Vollziehung.
Er bestelle derselben, wo es nöthig, in gerichtlichen oder außergerichtlichen An-
gelegenheiten, einen Actor.
5) Er stellt die städtischen Beamten und Unterbedienten an und entläße sie, wenn
ihre Anstellung widerruflich ist, nach seinem Befinden.
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