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S. 209.
In diesem Falle müssen der größere Bürgerausschuß oder die Stadeverordneten unver-
züglich eine anderweice Wahl creffen, und solche längstens binnen sechs Wochen, von erhal-
ctener Bekannemachung der Verwerfung der frühern Wahl an, dem Stadtrathe anzeigen.
Doch ist es für diesen Fall den Wählenden nachgelassen, state Elnes zu wählenden, drei
Candidaten in Vorschlag zu bringen. Erfolgé aber die anderweite Wahl und deren An-
zeige binnen dieser Frist niche, oder finden sich bei deren Ergebnissen wieder erhebliche Be-
denken gegen die Genehmigung, so gehe das Wahlrecht des Bürgerausschusses oder der
Socadeverordneken, für diesen Fall, auf den Stadtrath selbst über. Der Scaderach bringe
dann, unter Beifügung der Acten, neben den Vorschlägen des Bürgerausschusses oder der
Stadeverordneten, auch seine Wahl zur Kenneniß der Oberbehörde, welche alsdann unker
den, sowohl vom Scadtrathe, als von dem Bürgerausschusse oder den Stadtverordneren
vorgeschlagenen Candidatcen, Einen für gewähle erklärt und diese Wahl bestätigé.
6. 210.
Die neu einerecenden Mitglieder des Stadtrathes werden hierzu, gleich den Staats-
dienern, in Pflicht genommen.
Diejenigen Rachsmitglieder, welche Kassen- oder andere Verwaltungen, womit Ein-
nahme und Ausgabe verbunden ist, unter sich haben, sind zugleich als öffentliche Kassen-
Beamte, nach den deshalb bestehenden geseblichen Bestimmungen, zu verpflichten.
Die Verpflichtung der Rathsmieglieder geschiehe bei dem Stadtrathe selbst, im Bei-
seyn der Stadtverordneten, in soweic diese, auf desfallsige Einladung, sich dabei einfinden.
Im Falle der sofortigen Wiedererwählung eines Rathsmitglieds auf sein voriges Ame,
bedarf es nur Verweisung auf die früher übernommene Dienstpfliche.
. 211.
3 Der Bürgermeister, als Vorsihender im Stadtrathe, oder dessen Seellvererecer, hat
misver -
nisse des Bür= .) die Aufsicht und teitung des ganzen Geschäftsganges bei der städeischen Verwaltung;
germeisters. b.) ihm insonderbeic liege es ob, darauf zu sehen, daß der Scadtrath seinen Verpflich-
tungen als Staatsbehörde gebührend nachkomme;
-.) in allen Fällen, in welchen Gefahr im Verzuge ist, har er das Erforderliche zu Ab-
wendung der Gefahr sofort vorzukehren; er ist jedoch für dergleichen von ihm allein
getroffene Verfügungen dem Scadtrathe verantwortlich.
§6. 212.
Geschäftsord- Die nähern Bestimmungen über eine Geschäftsordnung und ein Disciplinar-Regula-
mung: tiv bei den einzelnen Stadcrächen blelben den örtlichen Einrichtungen vorbehalten.
Wiederholung
der Wahl.
Verpflichtung.