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Dreizehnte Abtheilung
Von den städtischen Deputationen.
. 213.
Gewisse Angelegenheiten der Stadegemelnde können durch die örtlichen Statuten an In welchen Fil-
permanente Deputationen gewiesen werden. Dieses soll in der Regel in Ansehung len Oeru arte-
derjenigen Zweige der Verwaltungs-Angelegenheiten geschehen, welche sorkdauernd persön- gen 6 l
licher Aufsicht und Concrole, oder der Mitwirkung an Ort und Seelle bedürfen. len.
S. 214.
Auch zu Besorgung anderer Angelegenheiten, z. B. zu Vollziehung der in einzelnen Dexrutatienen
Fällen erlassenen obrigkeitlichen Anordnungen, können, nach dem Ermessen des Stadtrathes, iu andern uge-
Deputationen ernannt werden. legenhciten.
S. 215.
In der Regel sind Deputationen zu bestellen: Besondere Ar—
1.) zu Vorbereitung des alljaͤhrlich abzufassenden staͤdtischen Haushaltplans (H. 220.) ten von Deru—
und fuͤr das gesammte Kassenwesen der Stadtgemeinde; tationen.
2.) fuͤr das Gemeindebauwesen, mit Inbegriff der Fuͤrsorge fuͤr den Straßenbau, die
Uncerhaltung der Röhrwässer und Brunnen, der Brücken, Wassergräben, Ufer,
Wege und öffentlichen Spazlergänge 2c.
V3.) für das Serois= und Einquartierungswesen.
Die Depuecation für tetzcere besteht, so lange niche der Fall der Beiziehung der Unan-
gesessenen zu diesen teistungen eintritt, blos aus Angesessenen. Ausnahmen von vorste-
benden Worschriften (I. 213. folg.) können in kleinen Städten und überhaupt da Statt
sinden, wo die Verwaltung so einfach ist, daß sie von dem Stadtrathe ohne Schwierigkeie
unmittelbar und collegialisch betrieben werden kann.
6. 210.
Jede Deputation muß bestehen: Deputatfons-
a.) aus einem oder mehrern Mitgliedern des Stadtrathes, welche dieser ernennt; mitglieder.
b.) aus einem oder mehrern Stadtverordneten, deren Zahl vom Stadtrathe, die dazu
zu ernennenden Individuen aber durch Beschluß der Stadtverordneten bestimmt
werden.
Dem Stadtrathe steht frei, außerdem noch andere Buͤrger der Deputation beizusetzen.
. 217.
Das Mitglied des Stadtrathes, oder, wenn deren mehrere bei einer Deputation sind, Vorkieher der
dasjenige unter ihnen, welches der Stabtrach hierzu bestimmt, hat den Vorsitz bei der Deputation.
Deputation, und bei Abstimmungen, im Falle der Stimmengleichheit „die entscheidende
Stimme.
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